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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: IX B 85/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie einzelner Finanzgerichte besteht nicht. Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, "ob eine Veräußerung gegen geringes Entgelt (ggf. auch Null) unter nahen Angehörigen beim Vorliegen einer wertlosen Beteiligung nunmehr als Veräußerung im Sinne des § 17 EStG zu würdigen ist oder ob eine solche Übertragung, sofern sie einem Fremdvergleich nicht standhält, eine unentgeltliche Anteilsübertragung darstellt", ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Danach ist die Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung in der Regel als Veräußerung zu beurteilen (BFH-Urteile vom 1. August 1996 VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158). Ob eine Veräußerung oder Schenkung vorliegt, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem erkennbaren Willen der Parteien (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630). Gegen diese Würdigung im Einzelfall wendet sich vorliegend die Nichtzulassungsbeschwerde. Damit macht sie in der Art einer Revisionsbegründung die sachliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).

Soweit die Klägerin eine Divergenz zu finanzgerichtlicher Rechtsprechung rügt, wendet sie sich, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend verweist, gegen eine unterschiedliche Einzelfallwürdigung, nicht aber werden abweichende, tragende abstrakte Rechtssätze der angeblich divergierenden Entscheidungen dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 14. September 2007 VIII B 15/07, BFH/NV 2008, 61).

2. Mit der Rüge der nicht hinreichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO) kann die Klägerin nicht mehr gehört werden. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist ein verzichtbarer Verfahrensmangel. Die --vor dem FG rechtskundig vertretene-- Klägerin hat ihr Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (siehe Sitzungsprotokoll) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; siehe dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27, m.w.N.).

3. Im Übrigen ist die finanzgerichtliche Entscheidung neben der Annahme eines entgeltlichen Anteilserwerbs kumulativ auf die Bejahung eines Gestaltungsmissbrauchs gestützt, hinsichtlich dessen die Klägerin etwaige Zulassungsgründe nicht dargelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345).

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