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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: IX B 88/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Vielmehr hat das FG seine Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 116 FGO nur gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben, aber nicht gegen die Nichtzulassung der Beschwerde.

Mit seinen gegen die Auferlegung der Kosten gerichteten Einwendungen kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ebenfalls nicht gehört werden. Der Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) gilt auch in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung i.S. von § 69 Abs. 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1999 V B 150/98, BFH/NV 1999, 820). Die vom Kläger angeführte Ausnahme in § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind, über die das FG durch Urteil entschieden hat (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).

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