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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: IX B 88/97
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 und 3
AO § 144 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben ist.

1. Die Vorentscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar kann die Verletzung der Bindung gemäß § 126 Abs. 5 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43). Das Finanzgericht (FG) hat jedoch nicht gegen die Bindung an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats im ersten Rechtszug verstoßen.

Der erkennende Senat hat die Sache im ersten Rechtszug (Urteil vom 24. November 1992 IX R 30/88, BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296) an das FG zurückverwiesen, weil das FG keine Feststellungen getroffen hatte, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Bescheide noch hat ändern können, oder ob die Einkommensteuer 1970 bis 1975 bereits verjährt war. Der Senat hat weiter ausgeführt, das FG werde prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer 10-jährigen Verjährungsfrist vorgelegen haben. Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen des Senats war das FG gehalten, zu prüfen, ob es sich bei den strittigen Einkommensteuerbeträgen für die Streitjahre um "hinterzogene Beträge" i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung (AO) handelt. Für diese Prüfung kam es nach der Rechtsprechung des BFH nicht darauf an, wer die Hinterziehung begangen hat (BFH-Urteil vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131). Mit dieser rechtlichen Beurteilung steht die Begründung der Vorentscheidung in Einklang, nach der die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) oder die anderen an dem Vertragswerk Beteiligten oder die Beteiligten gemeinschaftlich zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben und die Frage der Person des oder der Täter(s) keiner Aufklärung bedarf.

Soweit der erkennende Senat in seinem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil außerdem weitergehende Ausführungen zur Feststellung des Vorsatzes der Klägerin gemacht hat, beinhaltete dies keine Beschränkung der weiteren Prüfung auf die Klägerin selbst. Es handelte sich lediglich um Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Tatsachengericht im Hinblick darauf, daß für die Klägerin bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung festgestellt war. Ihnen kam keine Bindungswirkung gegenüber dem FG zu (vgl. Beschluß des BFH vom 1. März 1994 IV B 6/93, BFHE 174, 103, 107, BStBl II 1994, 569).

2. Die übrigen erhobenen Rügen reichen nicht aus, um einen Zulassungsgrund schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 FGO) rügen, fehlt es an der Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen sich dem FG hätten aufdrängen müssen. Im übrigen waren nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, von der bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 76 FGO auszugehen ist, weitere Ermittlungen zum Vorsatz der Klägerin entbehrlich. Das FG hat "hinterzogene Beträge" i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 1 AO schon deshalb angenommen, weil die Klägerin oder die anderen an dem Vertragswerk Beteiligten oder die Beteiligten gemeinschaftlich zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Die konkrete Feststellung des Vorsatzes gerade der Klägerin war danach nicht entscheidungserheblich.

Die in bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 130, 131 erhobene Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist ebenfalls unschlüssig, weil die der Vorentscheidung und der zitierten Divergenzentscheidung zugrundeliegenden Rechtssätze nicht so einander gegenübergestellt sind, daß eine Abweichung erkennbar wird.

Soweit weitere Rügen in den Schriftsätzen vom 2. Dezember 1997 und vom 10. Oktober 1997 erhoben werden, sind sie unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht worden sind (§ 115 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO; vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36; vom 28. Januar 1971 V B 58/70, BFHE 101, 44, BStBl II 1971, 246).

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