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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: IX B 89/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann bereits mit dem gerügten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie vorliegend der Verletzung rechtlichen Gehörs-- geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423).

Ausweislich des --vom Kläger selbst angeführten-- Beweisbeschlusses des FG sollte geklärt werden, "ob der Kläger ... fremdvermietet oder selbst bewohnt hat". Zudem hat das FG --ausweislich des Sitzungsprotokolls (dort S. 21)-- angesichts der Abwicklungsmodalitäten und sonstigen Umstände ausdrücklich auf erhebliche Bedenken "hinsichtlich der Anerkennung dieses Mietverhältnisses" hingewiesen. Mithin war nicht nur die Frage des Wohnortes des Klägers, sondern auch die eines bestehenden Mietverhältnisses wie insbesondere dessen Durchführung Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der währenddessen durchgeführten Beweisaufnahme. Der rechtskundig vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Beweisaufnahme und richterlichem Hinweis unter Stellung seines Klagantrags rügelos zur Sache eingelassen und damit sein Rügerecht verloren.

Die Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze hat der BFH grundsätzlich nur dann als verfahrensfehlerhaft angesehen, wenn dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht gegeben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1993 VIII R 17/93, BFH/NV 1994, 492; vom 26. Oktober 1998 III R 42/98, BFH/NV 1999, 509). Das FG brauchte aber schon angesichts des Verlustes des Rügerechts den nachgereichten Schriftsatz vom 10. Mai 2001, der Fragen der Durchführung der Mietverhältnisse betraf, die gerade Gegenstand von Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung waren, nicht zu berücksichtigen.

Abgesehen davon fehlen auch substantiierte Darlegungen für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs insbesondere dazu, was der Kläger bei ausreichender Gewährung im Einzelnen noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631; vom 27. Dezember 2000 V B 80/00, BFH/NV 2001, 918).

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