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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: IX B 9/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). So ist bereits nicht ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage(n) der Kläger aufwerfen wollte. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den zu den angesprochenen Themen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf Verstöße gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035; vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192).

2. Auch die geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend dargetan. Die schlüssige Gehörsrüge erfordert u.a. eine substantiierte Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512). Soweit der Kläger Verstöße gegen §§ 76, 96 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten rügt, wäre es erforderlich gewesen, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das Finanzgericht (FG) nicht berücksichtigt hat, um darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Umstände beruhen kann. Beides ist nicht geschehen.

Im Übrigen sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber --wie u.a. gerügt-- solche des Beklagten und Beschwerdegegners --Finanzamt-- (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 IX B 139/02, BFH/NV 2003, 1436, m.w.N.).

3. Die Ausführungen des Klägers, auch soweit ein Verstoß gegen Denkgesetze gerügt wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331), erschöpfen sich vielmehr in der Rüge der Nichtberücksichtigung von Tatumständen und der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

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