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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2000
Aktenzeichen: IX B 94/00
Rechtsgebiete: BGB, FGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1360a
BGB § 1360a Abs. 4
FGO § 142
ZPO § 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und dessen Ehefrau begehren im Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht (FG) die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 19. April 1999, ihm für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Zur Begründung legte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. April 1999 vor. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 3. Mai 2000 ab. Der Antragsteller habe a) unvollständige und lückenhafte Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und b) nicht dargetan, warum seine Ehefrau die erforderlichen Mittel zur Rechtsverfolgung nicht gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe vorschießen können, und c) sei die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller mutwillig, weil es im Streitfall nicht um Einkünfte des Antragstellers, sondern ausschließlich um solche seiner Ehefrau gehe, die nicht ihm, auch nicht im Rahmen einer Aufteilung, zuzurechnen seien.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung der PKH. Eine Begründung liegt nicht vor.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, weil der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht in der erforderlichen Weise dargetan hat.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem zu diesem Zweck beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind --unter Verwendung der hierfür eingeführten Vordrucke (§ 117 Abs. 4 ZPO)-- eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO).

Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt und können die Lücken auch nicht durch beigefügte Anlagen, die vergleichbar übersichtlich und klar sind, geschlossen werden, oder sind die erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten nicht vorgelegt worden, kann der Antrag auf PKH abgelehnt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 1991 III S 10/90, BFH/NV 1991, 836; vom 6. April 1993 VII B 250/92, BFH/NV 1993, 682; vom 26. Juli 1995 V B 68/95, BFH/NV 1996, 65).

Zwar ist der BFH im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, sondern hat eigenständig --im Rahmen des Beschwerdeantrags-- das Begehren des Rechtsuchenden erneut zu prüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. August 1997 VII B 212/96, BFH/NV 1998, 433; vom 16. März 1999 IV B 107/98, BFH/NV 1999, 1231). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller jedoch keine Begründung vorgelegt, so dass es bei der Überprüfung der der Ablehnung des PKH-Antrags durch das FG zugrunde liegenden Angaben und Unterlagen verbleibt. Diese sind unzureichend. Denn die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung ist zum Teil nicht ausgefüllt (hier: unter Punkt D. der Erklärung), obwohl der Antragsteller zwei Kinder hat. Zu wesentlichen Punkten sind die entsprechenden Belege nicht beigefügt, so dass die Angaben nicht überprüft werden können. Darüber hinaus sind die gemachten Angaben zum Teil widersprüchlich und damit, insbesondere wegen der fehlenden Belege, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Schließlich hat der rechtskundig vertretene Antragsteller keine Angaben zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB gegenüber seiner Ehefrau gemacht, die nach Aktenlage ausschließlich Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489; vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357). Danach kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller --wie das FG meint-- auch mutwillig ist.



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