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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: IX B 95/05
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahre 2002 von ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung, die sie zuvor von ihm gemietet hatte. Die seit dem Jahr 2001 verheirateten Eheleute bewohnen diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 ab. Auch die Klage blieb im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ohne Erfolg.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es stelle sich die Frage, ob die Gewährung einer Eigenheimzulage auch dann ausgeschlossen sein solle, wenn der eine Ehegatte von dem anderen ein bislang nicht eigengenutztes, sondern ausschließlich vermietetes Wohnobjekt zu eigenen Wohnzwecken erwerbe. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung solle in erster Linie verhindert werden, dass durch Grundstücksübertragungen innerhalb der Ehegattengemeinschaft die Begünstigung für dasselbe Objekt doppelt in Anspruch genommen werde, obwohl der Kreis der Objektnutzer derselbe geblieben sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die herausgestellte Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist eine Wohnung nicht begünstigt, die der Anspruchsberechtigte --wie im Streitfall-- von seinem Ehegatten anschafft.

Da nach dieser Regelung --verfassungsrechtlich unproblematisch-- Eigenheimzulage auch dann ausgeschlossen ist, wenn der veräußernde Ehegatte für das veräußerte Objekt keine Förderung in Anspruch genommen hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399, und vom 13. Februar 2003 X R 6/99, BFH/NV 2003, 770), kommt es nicht darauf an, ob er daran mangels Eigennutzung (§ 4 EigZulG) bereits aus rechtlichen Gründen gehindert war.

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