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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: IX B 98/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der nach dem internen Mitwirkungsplan des Senats in der Sache IX B 98/04 mitwirkende Richter A hat gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 48 der Zivilprozessordnung (ZPO) angezeigt, er sei mit einem Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät in einer solchen Weise befreundet, dass nach seiner Auffassung aus der Sicht der Beteiligten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gerechtfertigt sein könnten. Diese Anzeige ist den Beteiligten vor einer Entscheidung des Senats über die Mitwirkung des A zur Stellungnahme übersandt worden (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilten daraufhin mit, dass sie von einer Stellungnahme Abstand nehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte aus, er sehe keine Besorgnis der Befangenheit.

II. A ist nicht gehindert, am Verfahren mitzuwirken. Die in seiner dienstlichen Äußerung mitgeteilten Umstände begründen keine Besorgnis der Befangenheit; sie lassen keinen Grund erkennen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 48, § 42 Abs. 2 ZPO).

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der Richter selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 24. April 1996 2 BvR 1639/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2022, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2001 VII S 5/01, BFH/NV 2002, 40, jeweils m.w.N.).

Ein Befangenheitsgrund muss grundsätzlich im Hinblick auf einen Prozessbeteiligten gegeben sein. Lassen Gründe in der Person eines anderen als des Beteiligten die Unvoreingenommenheit des Richters zweifelhaft erscheinen, ergibt sich für den Beteiligten hieraus nur dann ein Ablehnungsrecht, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die innere Einstellung des Richters zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 40, m.w. Rechtsprechungsnachweisen; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Tz. 19; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 51 Rz. 48).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat kann offen lassen, ob die enge Freundschaft eines Richters mit dem in der Sache tätigen Verfahrensbevollmächtigten schon als solche (so z.B. Zimmermann, Zivilprozessordnung, 6. Aufl., § 42 Rz. 11; wohl auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 54 Rz. 11) oder nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (so z.B. Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 42 Rz. 4) die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Im Streitfall ist diese schon deshalb nicht begründet, weil --wie aus den eingereichten Schriftsätzen ersichtlich-- das Mitglied der bevollmächtigten Sozietät, mit dem sich A in besonderer Weise freundschaftlich verbunden fühlt, nicht der in der rechtshängigen Sache tätige Bearbeiter ist (s. dazu z.B. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 23. August 1995 9 W 78/95, OLGR Celle 1995, 272, betr. Fall der engen Verwandtschaft; vgl. auch Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 42 Rn. 13).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO).



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