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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: IX B 99/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IX B 98/07 IX B 99/07 IX B 100/07

Gründe:

1. Die anhängigen Verfahren über die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision IX B 98/07, IX B 99/07 und IX B 100/07 werden gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Die Verbindung erscheint zweckmäßig, weil die Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beteiligten identisch sind.

2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056, m.w.N.), z.B. seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495).

Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Die Frage der Verwendung des Darlehens ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern schon vorher Gegenstand der Erörterung gewesen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 13. April 2007 hatten die Kläger auch Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine weitergehende Verpflichtung bestand für das FG nicht.

Nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger --auch mit ihrem Einwand der Überspannung der Beweisanforderungen-- lediglich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und machen geltend, diese sei fehlerhaft; mit solchen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582, unter 1.).

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