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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: IX E 14/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet. Die zu entrichtenden Gerichtskosten sind zutreffend nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses (KV) des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt worden.

1. Zwar ist die "außerordentliche Beschwerde" nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf und kein in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregeltes Rechtsmittel. Unter Nr. 6220 des KV werden jedoch alle Beschwerden jedweder Art, also ordentliche, außerordentliche oder sonstige Beschwerden, erfasst, die sich gegen Beschlüsse u.a. "über die Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO)" richten. Ausnahmen von einer solch generellen Regelung werden nach der Systematik des KV ausdrücklich, z.T. unter Benennung der betreffenden Gesetzesvorschrift aufgeführt, wie z.B. die Nr. 6400 des KV für die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (nicht auch für die gemäß § 69a GKG) oder die KV-Nrn. 1425, 1810 belegen. Damit ist die Nr. 6220 des KV eine umfassende Sondervorschrift für Beschwerden gegen Beschlüsse über eine Aussetzung der Vollziehung allgemein, ohne dass zwischen ordentlicher und außerordentlicher Beschwerde zu differenzieren ist. Folglich kommt die KV-Nr. 6502 als Auffangvorschrift für "sonstige", "nicht besonders aufgeführte" Beschwerden (vgl. Hartmann, GKG, 37. Aufl., Rz 1 zu KV-Nr. 6502, 1812) hier nicht zum Zuge.

Entsprechend kommt es --entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer)-- nicht darauf an, ob die jeweilige Beschwerde zulässig oder unzulässig erhoben wurde und ob eine Sachprüfung durch das Beschwerdegericht vorgenommen wurde oder nicht. Unerheblich ist ebenso, dass der angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen der Verwerfung als unzulässig notwendig keine materielle Auseinandersetzung mit dem Aussetzungsantrag enthält und nur eine Seite umfasst. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erinnerungsführer mit seinem als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf gegen den AdV-Beschluss des Finanzgerichts ein materielles Rechtsschutzinteresse mit dem Ziel der Aufhebung dieses Beschlusses (umfangreich schriftsätzlich) dokumentiert hat. Gerade dieses materielle Begehren rechtfertigt den Kostenansatz nach KV-Nr. 6220. Dass der BFH in seinem Beschluss die "außerordentliche Beschwerde" auch als "normale" Beschwerde geprüft hat, ist danach für den Kostenansatz unmaßgeblich.

Insofern ergibt sich auch aus dem Hinweis auf eine Änderung der BFH-Rechtsprechung keine andere Handhabung; denn zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde wurde in der Rechtsprechung wie im Schrifttum ganz überwiegend von der Unstatthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs ausgegangen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. Februar 2006 VIII B 11/06, BFH/NV 2006, 1305; vom 27. April 2006 III B 42/06, juris; vom 13. Juni 2006 XI B 75/05, BFH/NV 2006, 1691; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 16; Schwarz/Dürr, FGO, § 128 Rz 26; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz 136).

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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