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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: IX E 2/02
Rechtsgebiete: GKG, EigZulG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 11
EigZulG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, die Eigenheimzulage ab 1998 von 3 211 DM auf 4 000 DM heraufzusetzen. Das FG gab der Klage statt und setzte die Eigenheimzulage ab 1998 auf 4 000 DM fest. Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFH/NV 2002, 838, BStBl II 2002, 336). Die Kostenstelle des BFH legte der angegriffenen Kostenrechnung als Streitwert das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage (8 x 789 DM = 6 312 DM) zu Grunde.

Die Erinnerungsführerin begehrt, als Streitwert nur den strittigen Jahresbetrag der Eigenheimzulage zu berücksichtigen. Sie beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung entsprechend abzuändern.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Die Kostenstelle des BFH hat zutreffend als Streitwert die strittige Eigenheimzulage für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum zugrunde gelegt.

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Hat der Erinnerungsführer im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage lediglich beantragt, die Eigenheimzulage für ein bestimmtes Jahr in bestimmter Höhe festzusetzen, so bildet der strittige Jahresbetrag der Eigenheimzulage den Streitwert (BFH-Beschluss vom 16. November 2002 IX E 2/01, BFH/NV 2002, 514).

Hingegen beträgt der Streitwert das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage, wenn der Erinnerungsführer die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Beginn des Förderzeitraums ohne zeitliche oder sachliche Einschränkung beantragt hat und sich auch aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt keine Einschränkung ergibt. Dann umfasst der Antrag die strittige Eigenheimzulage für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum (§ 3 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--). Obwohl der Anspruch auf Eigenheimzulage für jedes Jahr des Förderzeitraums gesondert entsteht (§ 10 EigZulG), wird die Eigenheimzulage gemäß § 11 EigZulG für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt (Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 11 Rz. 2). Nach dem Gesetzeszweck soll im Interesse der Vereinfachung ein einmaliger Antrag genügen, um acht Jahre lang die Eigenheimzulage zu erhalten (BRDrucks 498/95, Begründung zu § 11 EigZulG; Wacker, a.a.O., § 11 Rz. 0.1). Die Regelungswirkung der Festsetzung nach § 11 Abs. 1 EigZulG umfasst mithin grundsätzlich den gesamten Förderzeitraum. Nur wenn sich die für die Höhe der Eigenheimzulage maßgebenden Verhältnisse geändert haben (§ 11 Abs. 2 EigZulG), die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme entfallen sind (§ 11 Abs. 3 EigZulG), nachträglich bekannt wird, dass die maßgebenden Einkunftsgrenzen überschritten sind (§ 11 Abs. 4 EigZulG) oder materielle Fehler der Festsetzung bekannt werden (§ 11 Abs. 5 EigZulG), ist die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen oder die Festsetzung aufzuheben oder nachträglich zu ändern. Solange keiner dieser Ausnahmesachverhalte vorliegt, dauert die Wirkung der ursprünglichen Festsetzung bis zum Ende des Förderzeitraums an. Auf diese Wirkung der Festsetzung zielt grundsätzlich der nicht zeitlich oder sachlich beschränkte Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Beginn des Förderzeitraums.

2. Nach diesen Maßstäben ist die Erinnerung unbegründet. Die Erinnerungsführerin hat die Festsetzung der Eigenheimzulage "ab 1998", dem Jahr der Fertigstellung des Anbaus, beantragt, ohne ihren Antrag zeitlich oder sachlich einzuschränken. Die Kostenstelle des BFH hat danach zu Recht das Achtfache des strittigen Jahresbetrages als Streitwert zugrunde gelegt.

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