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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: IX E 2/08
Rechtsgebiete: GKG, JBeitrO, FGO


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66
GKG § 69a
JBeitrO § 9 Abs. 1
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer und Antragsteller (Erinnerungsführer) jedoch nicht erhoben. Sie rügen vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit können sie im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

b) Die von den Erinnerungsführern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

c) Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich. Das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde hat auf die Fälligkeit von Gerichtskosten keinen Einfluss (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH/NV 2006, 325, m.w.N.).

2. Die Anhörungsrüge der Erinnerungsführer wird als unzulässig verworfen. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Abgesehen davon, dass gegen den Kostenansatz Erinnerung und Beschwerde (vgl. § 66 GKG) gegeben sind, ist im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich, gegen welche im Verfahren nach dem GKG ergangene gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge richten soll.

3. Mit ihrem auf § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) gestützten Antrag können die Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil dieses die Festsetzung und nicht die Beitreibung von Gerichtskosten betrifft (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539, zur Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; denn das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG sieht --im Gegensatz z.B. zur Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung-- für die Anhörungsrüge im GKG-Verfahren keinen Kostentatbestand vor (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO, Tz 60). Kosten werden im Anhörungsrügeverfahren nicht erstattet (vgl. § 69a Abs. 6 GKG).

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