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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: IX K 1/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz
ZPO § 586 Abs. 1
FGO § 70
FGO § 134
GVG § 17a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller hatte ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehefrau, die mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, wegen Einkommensteuer 1978 bis 1986 ein Klageverfahren angestrengt. Mit Beschluss vom 5. November 1990 hatte das Finanzgericht (FG) das Verfahren seiner Ehefrau wegen eines laufenden Entmündigungsverfahrens abgetrennt und mit Urteil vom 6. November 1990 die nur noch ihn betreffende Klage abgewiesen. Die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Oktober 1991 IX B 25/91 (BFH/NV 1992, 259) als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller betreibt gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Wiederaufnahme des ihn betreffenden Klageverfahrens, weil das Verfahren seiner Ehefrau zu Unrecht abgetrennt worden sei. Seine Ehefrau und er seien notwendige Streitgenossen, gegen die nur eine einheitliche Entscheidung hätte ergehen dürfen.

Das FG hat das Verfahren gemäß § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an den BFH verwiesen. Zwar habe der Antragsteller ausdrücklich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem FG beantragt. Sein rechtliches Interesse gehe aber dahin, einen bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde IX B 25/91 geltend gemachten Verfahrensfehler im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens erneut durch den BFH überprüfen zu lassen.

Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.

Er ist verspätet gestellt worden. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 134 FGO ist die Nichtigkeitsklage innerhalb eines Monats zu erheben. Diese Frist beginnt für die Nichtigkeitsklage i.S. von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit dem Tag, an dem der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO).

Der Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1991 IX B 25/91, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen worden ist, ist dessen Bevollmächtigten mit Einschreiben vom 2. Januar 1992 zugestellt worden. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 31. März 1999 war mithin verspätet.

Im Übrigen ist sein Wiederaufnahmeantrag auch deshalb unstatthaft, weil er sich im Wiederaufnahmeverfahren gegen denselben angeblichen Verfahrensfehler (Abtrennung des Verfahrens seiner Ehefrau) wendet, den er bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geltend gemacht hatte. Die Einschränkung der Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens in § 579 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO gilt entsprechend, wenn der Antragsteller den Nichtigkeitsgrund i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Vorprozess deshalb erfolglos geltend gemacht hat, weil er die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllte (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412).

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