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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.1998
Aktenzeichen: IX R 2/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 90 Abs. 1 und 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verzichteten ausweislich der Niederschrift über einen Erörtertungstermin vor dem Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage ab. Das Urteil enthält im Rubrum den Hinweis, die Entscheidung ergehe "mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung".

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, entgegen den Ausführungen im Urteil des FG sei von ihnen ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt worden.

Die Kläger beantragen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA hat keine Stellungnahme abgegeben.

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat als unzulässig verworfen.

2. Die Revision ist nicht gemäß § 116 Abs. 1 FGO statthaft. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist zwar die zulassungsfreie Revision gegeben, wenn ein Beteiligter rügt, im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein, z.B. weil das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 17/96, BFH/NV 1997, 507, m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Rüge des Verfahrensmangels reicht es aus, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- die Mängel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Urteil vom 9. März 1990 VI R 138/89, BFH/NV 1991, 46, m.w.N.). Hieran fehlt es aber im Streitfall. Die Kläger haben zwar vorgetragen, das FG habe ohne ihr Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dieser Vortrag ist jedoch nicht schlüssig. Das FG hat im Rubrum des angefochtenen Urteils auf das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus ergibt sich aus der den Klägern ausweislich der Gerichtsakten übersandten Niederschrift über den Erörterungstermin, daß die Kläger und das FA auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Bei dieser Sachlage hätten die Kläger zur schlüssigen Rüge des geltend gemachten Verfahrensmangels näher darlegen müssen, ob und ggf. aus welchen Gründen ihre Verzichtserklärung fehlen bzw. sie nicht mehr binden soll. Dies ist nicht geschehen.

3. Der Senat entscheidet gemäß §§ 126 Abs. 1, 121, 90 Abs. 1 Satz 2 FGO durch Beschluß.

Ende der Entscheidung

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