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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: IX R 27/01
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 9 Abs. 5
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 1
EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1997 eine Eigentumswohnung, die sie ab dem 15. Dezember 1997 ihrer noch in Ausbildung befindlichen Tochter unentgeltlich zur Nutzung überließen.

Die Kläger beantragten die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 1997 für die Eigentumswohnung einschließlich der Kinderzulage für ein Kind nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte lediglich den Fördergrundbetrag in Höhe von 2 500 DM, nicht jedoch die Kinderzulage. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, die Tochter der Kläger habe zu Beginn des Förderzeitraums nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehört. Damit sei bereits vor Beginn des Förderzeitraums eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG entfallen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 550 veröffentlichten Urteil die Ansicht, das FA habe einen Anspruch der Kläger auf Gewährung der Kinderzulage zu Recht verneint. Unter "Förderzeitraum" i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG sei der Zeitraum ab Nutzung der Förderwohnung zu eigenen Wohnzwecken durch die Tochter der Kläger zu verstehen. Mit Beginn des so verstandenen Förderzeitraums am 15. Dezember 1997 hätten die Kläger zwar das Förderobjekt einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der unentgeltlichen Überlassung an Angehörige zugeführt, gleichzeitig aber die Zugehörigkeit ihrer Tochter zum eigenen Haushalt verloren.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, die Kinderzulage ab 1997 in Höhe von 1 500 DM jährlich zusätzlich zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG setzt die Gewährung einer Kinderzulage u.a. voraus, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat; diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Tochter der Kläger gegeben.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 IX R 15/99 (BFHE 197, 35) entschieden hat, fordert § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit. Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

Da die Tochter der Kläger im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung unstreitig zum Haushalt der Kläger gehört hat, steht den Klägern die beantragte Kinderzulage zu. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 197, 35.

2. Die Sache ist spruchreif; unstreitig steht den Klägern auch ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu. Die festzusetzende Eigenheimzulage umfasst den Fördergrundbetrag in Höhe von 2 500 DM sowie die Kinderzulage für ein Kind in Höhe von 1 500 DM, gesamt 4 000 DM; dies entspricht einem Betrag von 2 045,17 EUR.

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