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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.1998
Aktenzeichen: IX R 5/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21. April 1994 (zugestellt am 27. September 1994) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1982, 1983, 1985 und 1986 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ließ das FG die Revision mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 zu (zugestellt am 29. Dezember 1994).

Mit Schreiben vom 9. Januar 1998 (Eingang beim FG am 14. Januar 1998) übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem FG die Kopie eines Schriftsatzes vom 27. Oktober 1994, mit dem er gegen das Urteil des FG vom 21. April 1994 Revision einlegte und diese begründete. Im Schreiben vom 9. Januar 1998 beantragte er zugleich vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und versicherte an Eides Statt, daß er am 27. Oktober 1994, gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde, das Revisionsschreiben mit Revisionsbegründung mit normaler Post an das FG übersandt habe.

Die Revision ist unzulässig.

Es kann offenbleiben, ob sie gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde am 27. Oktober 1994 eingelegt worden ist. Sollte das der Fall sein, ist sie unzulässig, weil sie zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zugelassen war und der Kläger darin keine Gründe vorgetragen hat, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerechtfertigt hätten. Die Kopie seiner angeblich mit der Nichtzulassungsbeschwerde abgesandten Revisionsschrift enthält Rügen der Verletzung materiellen Rechts und keine Verfahrensrügen i.S. des § 116 FGO.

Die Revision ist nicht dadurch zulässig geworden, daß sie später zugelassen wurde (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, m.w.N.).

Sollte die Revision am 14. Januar 1998 eingelegt worden sein, ist sie verspätet (§ 120 Abs. 1 FGO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich (§ 56 Abs. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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