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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: IX R 50/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
EStG § 21
Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariellen Kaufvertrag im Dezember 1996 einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem noch zu bildenden Teileigentum an einer ca. 110 qm großen (zu errichtenden) Gewerbeeinheit eines Gebäudes, und zahlte in diesem Monat den vereinbarten Kaufpreis.

Im Januar des Streitjahres (1997) schloss die Klägerin einen Mietvertrag (mit einer Laufzeit von zehn Jahren) über die Nutzung dieser Gewerbeeinheit als Büroräume. Der Vertrag wurde jedoch auf Betreiben der Mieterin wieder aufgehoben, weil die der Klägerin von der Verkäuferin zugesagte förmliche Genehmigung zur gewerblichen Nutzung nicht vorlag. Nachdem auch eine Vermietung an die Verkäuferin gescheitert und ein Nachweis der gewerblichen Nutzung der Räume nicht zu erlangen war, lehnte die Klägerin im September des Streitjahres die Erfüllung des Kaufvertrages ab. Er wurde (auf Vorschlag der Verkäuferin) durch einen notariellen Vertrag am 19. Dezember des Streitjahres "seinem gesamten Inhalt nach" aufgehoben.

Die von der Klägerin u.a. als (vorab entstandene vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für elf Monate in Höhe von 6 698 DM ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, die Klägerin sei nicht --wie von ihr geltend gemacht-- ab Dezember 1996 wirtschaftliche Eigentümerin der noch zu errichtenden Gewerbeeinheit gewesen und könne deshalb im Streitjahr keine AfA geltend machen. Selbst wenn wirtschaftliches Eigentum jedoch unterstellt werde, seien die Anschaffungskosten und damit die Voraussetzung für die Gewährung der AfA durch den Aufhebungsvertrag entfallen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung; § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG). Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums verneint und wegen der Aufhebung des Kaufvertrages die Gewährung der AfA versagt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 6 698 DM bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf 2 847,38 € (5 569 DM) herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall kann offen bleiben, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin der noch zu errichtenden Gewerbeeinheit geworden ist. Das FG hat die Gewährung von AfA für das Streitjahr zutreffend wegen des in diesem Jahr geschlossenen Aufhebungsvertrages abgelehnt.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 EStG kann der Steuerpflichtige die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bebauten Grundstücks im Wege der AfA --verteilt auf die Nutzungsdauer-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er dieses Grundstück zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 60/94, BFH/NV 1996, 600, m.w.N.).

a) Die Inanspruchnahme von AfA setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut (Gebäude) selbst aufgewendet hat. § 7 EStG dient nicht dem Ausgleich eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern ist nach seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen (z.B. BFH-Urteil vom 26. April 2006 IX R 24/04, BFHE 214, 58, BStBl II 2006, 754, m.w.N.).

b) Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme der AfA bereits gezahlt hat (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 600, und vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152, unter II. 4. a, jeweils m.w.N.). Anschaffungskosten trägt auch, wer den Kaufpreis noch nicht beglichen hat, sondern ganz oder teilweise schuldet (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1152, unter II. 4. a, m.w.N.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin für das Streitjahr keine AfA geltend machen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist der im Jahr 1996 geschlossene Kaufvertrag im Streitjahr in vollem Umfang aufgehoben worden. Damit steht fest, dass die Klägerin keine Anschaffungskosten zu tragen hat; auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nach den Ausführungen unter II. 1. nicht an.

Ende der Entscheidung

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