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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: IX R 56/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 120 Abs. 1
FGO § 54
FGO § 56
FGO § 155
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nachdem das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Revision zugelassen worden war, den Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 21. August 1998 zugestellt worden war, ging deren an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierte Revision dort am 21. September 1998 ein. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats informierte am darauf folgenden Tag den unterzeichnenden Prozeßbevollmächtigten telephonisch über die unzutreffende Revisionseinlegung und leitete die Revisionsschrift an das FG weiter, bei dem sie am 23. September 1998 eintraf. Aufgrund des telephonischen Hinweises durch die Senatsgeschäftsstelle legten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. September 1998 bei dem FG eine weitere Revision ein und beantragten im Hinblick auf die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die ursprüngliche Revisionsschrift sei infolge eines Versehens im "Sekretariatsbereich" an den BFH adressiert worden; dies sei bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen der Prozeßbevollmächtigten nicht aufgefallen.

Die Kläger beantragen, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 zu ändern und die streitigen Agio-Nachlässe in Höhe von insgesamt ... DM statt als Sondereinnahmen als Minderung der Anschaffungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die im Jahr der Vereinbarung der Nachlässe angeschafft worden sind.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist unzulässig.

Die Revision ist nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Hierauf sind die Kläger mit der dem angefochtenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Einlegung der Revision beim BFH ist nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren (BFH-Urteil vom 18. Juli 1989 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020).

Nachdem das angefochtene Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 21. August 1998 zugestellt worden war, lief die Revisionsfrist gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 21. September 1998 ab. Die --weitere-- Revision der Kläger ging jedoch erst am 22. September 1998 und damit verspätet beim FG ein.

Den Klägern kann wegen der Versäumung der Revisionsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden; denn sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Sie müssen sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der die ursprüngliche Revisionsschrift unterzeichnende Prozeßbevollmächtigte handelte schuldhaft, indem er entgegen § 120 Abs. 1 FGO und trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung die Revision beim BFH einreichte und dadurch bewirkte, daß die Revisionsschrift nicht innerhalb der Revisionsfrist beim FG einging. Das Risiko des verspäteten Eingangs der Revisionsschrift, die beim BFH statt beim FG eingereicht wird, trägt der Revisionskläger (BFH-Urteil in BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020). Der Prozeßbevollmächtigte kann seine Fristversäumnis nicht mit dem Vorbringen entschuldigen, sein Büro habe die Revisionsschrift fehlerhaft an den BFH adressiert. Bei der Unterzeichnung mußte er nicht nur deren Inhalt durchlesen, sondern sich auch vergewissern, ob der Schriftsatz mit der richtigen Anschrift versehen war. Hätte er dies getan, so hätte er feststellen können, daß der Schriftsatz an den BFH gerichtet war (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366). Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger kann insoweit auch nicht der Umstand entschuldigen, daß die an den BFH adressierte Revisionsschrift inhaltlich einem früheren, an das FG gerichteten Entwurf der Revision entsprach; denn er trägt mit seiner Unterschrift in jedem Fall die Verantwortung auch für die zutreffende Adressierung der Revision.

Ende der Entscheidung

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