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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: IX R 57/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit seinem Urteil vom 9. August 2002 10 K 5065/03 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne und dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen sei.

Mit Schreiben vom 18. September 2007 legte die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des FG Revision ein.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss nach § 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.

1. Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision nur dann zu, wenn sie entweder durch das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch den BFH zugelassen worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist. Vielmehr ist die Revision versagt, wenn das Urteil wie im Streitfall keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488, und vom 22. September 1994 VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426).

2. Das von einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausdrücklich als Revision eingelegte Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, die im Übrigen ebenfalls unzulässig wäre und daher nicht zur Zulassung der Revision führen könnte, da keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).



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