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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: IX R 59/04
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 2
FGO § 155
EigZulG § 1
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 8
BGB § 181
BGB § 1629
BGB § 1629 Abs. 2
BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1795 Abs. 2
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5
BGB § 1822 Nr. 1
BGB § 1909
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erwarb der im September 1997 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger), vertreten durch seine Eltern, das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück H-Straße zu einem Kaufpreis von 265 000 DM.

Dieser sollte nach § 3 Nr. 1 des Vertrages in Höhe von 200 000 DM frühestens am 31. Oktober 1998, der Restbetrag in Höhe von 65 000 DM am 15. Dezember 1998 fällig sein.

Ausweislich der Schenkungsteuererklärung war dem Kläger am 26. August 1998 der Kaufpreis für das Grundstück von seinen Eltern geschenkt worden. Die Herkunft der Mittel ist unter den Beteiligten streitig.

Den Kaufpreis für das Grundstück zahlte der Vater des Klägers Ende Oktober 1998 mit einem Teilbetrag in Höhe von 235 000 DM und Ende November 1998 den Restbetrag in Höhe von 30 000 DM per Überweisung von seinen Konten.

Die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1998 für den Kläger lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf den wegen mittelbarer Grundstücksschenkung vorliegenden unentgeltlichen Erwerb ab.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des FA als unbegründet ab (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1432).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen (§ 2 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) und formellen Rechts (unzureichende Sachaufklärung durch unterlassene Beweiserhebung).

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2001 und den Ablehnungsbescheid des FA vom 4. Februar 2000 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die beantragte Eigenheimzulage ab 1998 zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. FG und FA sind zutreffend von einem unentgeltlichen Erwerb im Wege mittelbarer Grundstücksschenkung ausgegangen und haben daher zu Recht die Gewährung der Eigenheimzulage zugunsten des Klägers versagt.

1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf eine Eigenheimzulage für die entgeltliche Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus.

Der Kläger hat zwar durch notariell beurkundeten Vertrag ein Einfamilienhaus-Grundstück gekauft; dabei kann dahinstehen, ob für dessen zivilrechtliche Wirksamkeit eine Genehmigung des Familiengerichts nach § 1629, § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 1822 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlich ist und für die Einräumung des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) zugunsten der Eltern des Klägers ein bestellter Ergänzungspfleger nach § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181, § 1909 BGB hätte mitwirken müssen. Indes kann er die Kaufpreiszahlungen nicht als Anschaffungskosten i.S. des § 8 EigZulG geltend machen, weil ihm das Grundstück mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2005 IX R 65/04, BFH/NV 2005, 1764; vom 17. August 2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260; jeweils m.w.N.).

Eine solche mittelbare Grundstücksschenkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn z.B. der geschenkte Geldbetrag unmittelbar auf das Notaranderkonto (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128) oder unmittelbar auf das Konto des Verkäufers (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1764, und BFH/NV 2006, 260) überwiesen wird. Denn Gegenstand der Schenkung ist das Grundstück und nicht der Geldbetrag, wenn der erwerbende Beschenkte im Verhältnis zum Schenker --endgültig-- tatsächlich und rechtlich nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188). Entrichtet der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, so ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und mithin nicht anspruchsberechtigt. Darauf, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128).

2. a) Diesen Maßstäben entspricht die Vorentscheidung. Weil der Vater des Klägers die Schenkung --unstreitig und für den Senat bindend festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- durch Überweisung des Kaufpreises für das Einfamilienhaus-Grundstück von seinen Konten unmittelbar auf das Konto des Verkäufers vollzogen hat, konnte der Kläger --unabhängig davon, von wem der Kläger die für den Erwerb dieses Grundstücks erforderlichen Gelder letztlich erhalten hat-- nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über das vom Vater bezahlte Einfamilienhaus-Grundstück verfügen. Es handelt sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb des eigengenutzten Einfamilienhauses. Dem Kläger steht die Eigenheimzulage nicht zu.

b) Die vorgebrachte Verfahrensrüge greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die gerügte unzureichende Sachaufklärung wegen unterlassener Beweiserhebung als verzichtbarer Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354) spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG hätte gerügt werden müssen und der rechtskundig vertretene Kläger nicht vorgebracht hat, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102), ist das klägerische Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich; denn es legt nicht den maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142) zugrunde, wonach eine weitere Sachaufklärung durch Einvernahme der benannten Zeugen wegen des fehlenden Vollzugs der Schenkungen unterbleiben konnte.

Ende der Entscheidung

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