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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: IX R 61/00
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1
EigZulG § 17
EigZulG § 17 Satz 1
EigZulG § 17 Satz 2
EigZulG § 17 Satz 4
EigZulG § 17 Satz 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im April 1998 Geschäftsanteile an der Genossenschaft für Immobilienbesitz e.G. (G) in Höhe von 10 000 DM. G wurde im November 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Renovierung und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. G räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Der Kläger finanzierte seine Beteiligung über ein Darlehen.

Der Kläger beantragte im April 1998 Eigenheimzulage und erklärte ausdrücklich, er werde eine genossenschaftliche Wohnung nicht nutzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Eigenheimzulage setze die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung nicht voraus. Eine derartige Bedingung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und sei der Vorschrift auch nicht auf Grund einer Auslegung nach dem Zweck zu entnehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1998 aufzuheben und das FA zu verpflichten, dem Kläger Eigenheimzulage ab 1998 auf seinen Antrag vom 21. April 1998 zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage.

Der Kläger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen. Nach § 17 Satz 1 EigZulG i.d.F. des Streitjahres (1998) kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 10 000 DM an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen.

Der Kläger als Anspruchsberechtigter i.S. von § 1 EigZulG erfüllt diese Voraussetzungen; denn er hat Genossenschaftsanteile i.S. von § 17 Satz 1 EigZulG in Höhe von 10 000 DM erworben. Überdies entspricht die Satzung der G den in § 17 Satz 2 EigZulG aufgestellten Anforderungen. Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Januar 2002 IX R 55/00 (BFH/NV 2002, 400) entschieden hat, setzt § 17 EigZulG nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat Anspruch auf Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag) gemäß § 17 Satz 4 EigZulG in Höhe von 300 DM (153, 39 EUR), die nach § 11 Abs. 1 EigZulG i.V.m. § 17 Satz 8 EigZulG festzusetzen ist, und zwar für die Jahre des Förderzeitraumes 1998 bis 2005 auf jeweils 153,39 EUR.

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