Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: IX R 66/00
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 182 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau erwarben zusammen mit einem weiteren Ehepaar im Jahr 1976 mehrere in A belegene bebaute Grundstücke aus einer Konkursmasse. In der Folgezeit wurden diese Grundstücke teilweise an Dritte veräußert, innerhalb der Gemeinschaft übertragen oder auf den Konkursverwalter rückübertragen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1980) die Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau aus den verschiedenen Objekten zunächst entsprechend den eingereichten Erklärungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Zuge eines hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens ging das FA hingegen von der Annahme aus, dass der Kläger und seine Ehefrau einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hätten und erließ entsprechende --später wiederholt geänderte-- Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide.

Unter dem 9. August 1991 erließ das FA erneut einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der vom FA angenommenen Grundstücks-GbR für 1977 bis 1980. In dem bestandskräftigen Bescheid wurden Einkünfte der vom FA angenommenen GbR für das Streitjahr in nunmehr geringerer Höhe festgestellt und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet.

Den Antrag des Klägers, den Einkommensteuerbescheid 1980 entsprechend dem bestandskräftigen geänderten Feststellungsbescheid zu ändern, lehnte das FA ab.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, das FA sei verpflichtet, den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid 1980 in der Weise zu ändern, dass die bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung --sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich seiner Ehefrau-- entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 9. August 1991 berücksichtigt werden.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das angefochtene Urteil ist wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Das FG hat zu Recht nur den Ehemann als Kläger behandelt, da die Klage nur in seinem Namen erhoben wurde; auch aus den Protokollen über die mündlichen Verhandlungen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Klage auch im Namen seiner Ehefrau erheben wollte. Daher hätte das FG im Tenor des Urteils zum Ausdruck bringen müssen, dass sich seine Entscheidung auf die Steuerfestsetzung gegen den Kläger beschränkt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343).

2. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Feststellung der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" im Feststellungsbescheid vom 9. August 1991 für die vom Kläger und seiner Ehefrau erzielten Einkünfte im Zusammenhang mit den streitigen Grundstücksverkäufen nach § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Einkommensteuerveranlagung bindend ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2002, § 126 Rz. 16). Der Senat verweist zu dieser Frage auf seinen Vorlagebeschluss vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98, BFH/NV 2003, 224.

Ende der Entscheidung

Zurück