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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: IX R 74/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das als Berufung eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Den Beteiligten steht gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 1 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) oder bei Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO die Beschwerde zu. Das FG hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt.

a) Die von den Klägern eingelegte Berufung ist unstatthaft. Denn nach der FGO ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben. Abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt die FGO --auch wegen des nur zweistufigen Gerichtaufbaus-- als Rechtsmittel nur die Revision, die Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 115 FGO Tz 8; Beermann in Beermann/Gosch, AO/FGO, Vor §§ 115-134 FGO Rz 5 a.E.).

Eine Umdeutung der ausdrücklich als Berufung bezeichneten Verfahrenserklärung in eine (vorliegend nur zulässige) Nichtzulassungsbeschwerde kommt beim --sich und die Klägerin vertretenden-- Kläger, einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291; vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800). Ein eventuelles Verschulden des rechtskundigen Bevollmächtigten ist den Vertretenen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).

b) Das eingelegte Rechtsmittel hätte aber auch als Beschwerde keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob seine Begründung überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, hat das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn zum einen haben die Kläger zu dem selbst als streitig bezeichneten Betrag von 503,18 DM im besagten Schriftsatz (vom 29. Oktober 2007) nicht Stellung bezogen; dort ist vielmehr von anderen Beträgen die Rede. Zum anderen ist ausweislich des Sitzungsprotokolls am Tag der mündlichen Verhandlung kein Urteil gefällt worden, sondern lediglich "beschlossen und verkündet" worden, dass "eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt" werde. Daher ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die entscheidende Richterin den am 29. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vor Übergabe des fertigen Urteils am 30. Oktober 2007 an die Geschäftsstelle des FG-Senats zur Kenntnis genommen hat. Dass auf diesen Schriftsatz im FG-Urteil nicht ausdrücklich eingegangen wurde, ist unschädlich, zumal darin der besagte Werbungskostenbetrag nicht angesprochen wurde.

Ende der Entscheidung

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