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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: IX R 8/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 23 Abs. 1 Satz 2
EStG § 52 Abs. 39
FGO § 90a Abs. 2 Satz 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
FGO § 143 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2000) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin entnahm im Jahr 1992 ein Grundstück zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs, zu dem es zuvor seit längerem gehört hatte. Im April 1998 gab sie ein notariell beurkundetes, unwiderrufliches Verkaufsangebot ab. Dieses wurde im Dezember 1999 angenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) und behandelte den im Streitjahr zugeflossenen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Streitjahr als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 464). Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ergangen. Daraufhin hat der Senat zwar die Vorentscheidung durch Gerichtsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, aber der Klage weiterhin stattgegeben. Das FA hat dagegen nach § 90a Abs. 2 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fristgemäß Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Änderungsbescheid vom 5. April 2004 hat es sodann die Kläger klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem FA die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

II. 1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung in der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.). Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2002 IX R 75/01, BFH/NV 2003, 15, m.w.N.).

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das FA zu tragen.

Nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass dem Antrag des Klägers durch Änderung des Verwaltungsakts stattgegeben wird.

Im Streitfall hat das FA an seiner Rechtsauffassung, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG sei nach § 52 Abs. 39 EStG auch auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden, nicht mehr festgehalten, sondern die Kläger insoweit klaglos gestellt. Es hat deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 1993 IX R 110/92, juris-Dokument Nr. STRE 945013360).

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