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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: IX R 84/95
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 21a Abs. 4
EStG § 33c
EStG § 32 Abs. 7
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten wurden vorher davon unterrichtet; sie hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81). Danach gebietet weder der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der das grundlegende Ordnungsprinzip des Einkommensteuerrechts bildet, noch das Nettoprinzip einen allgemeinen Abzug privater Schuldzinsen. Verfassungsrechtlich besteht keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privat veranlaßter Schuldzinsen wieder einzuführen.

Auch die Begrenzung des erweiterten Schuldzinsenabzugs gemäß § 21a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es handelt sich um eine Subventionsnorm, die die allgemeinen Regelungen der Pauschalierung des Nutzungswerts zugunsten der Steuerpflichtigen erweitert, um den Bau von Eigenheimen zu fördern und die Konjunktur anzukurbeln (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. 1988, § 21a Anm. 5 c). Ihre Ausgestaltung überschreitet nicht die Grenzen der dem Gesetzgeber für Subventionsnormen zustehenden Gestaltungsfreiheit.

Soweit die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG) und des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) rügen, ist ihre Revision, die das Jahr 1990 betrifft, unbegründet, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Vorschriften zwar mit Art. 6 GG für unvereinbar erklärt, zugleich aber ihre weitere Anwendbarkeit für die Vergangenheit angeordnet hat (Beschluß des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

Der Senat ist im Streitfall nicht aufgrund der Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268, 273, BStBl II 1999, 173, 193, 194) an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat im Hinblick auf die Beschlüsse des BVerfG die Steuerfestsetzung des Streitjahres hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt. Hierdurch ist sichergestellt, daß die Steuerfestsetzung der Kläger nach Maßgabe der zur Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zu schaffenden gesetzlichen Regelung (vgl. Finanznachrichten des Bundesministeriums der Finanzen Nr. 21/99 vom 15. September 1999) überprüft werden wird.

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