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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: IX R 89/95
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 3
EStG § 22 Nr. 3 Satz 1
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
EStG § 22 Nr. 1
EStG § 22 Nr. 1a
EStG § 22 Nr. 2
EStG § 22 Nr. 4
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen am 11. August des Streitjahres (1992) mit ihrem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag. Danach endete das seit 1987 bestehende, mit einer Frist von einem Vierteljahr kündbare Mietverhältnis zum 31. Oktober 1992. Die Kläger sollten bei Übergabe der geräumten Wohnung bis zum 1. November 1992 eine einmalige Abfindung in Höhe von 25 000 DM erhalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf die im Streitjahr ausgezahlte Abfindung als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung.

Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 654 veröffentlichten Urteil stattgegeben.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung von § 22 Nr. 3 EStG.

Das FA beantragt, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Recht entschieden, die Abfindung sei als Entschädigung für die Aufgabe eines vermögenswerten Rechts nicht steuerbar.

1. Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

a) Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1997 X R 124/94, BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133, m.w.N.). Ob eine Zahlung als Entgelt für eine sonstige Leistung oder für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben. Um eine nichtsteuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswerts im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, daß der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entspricht (z.B. BFH-Urteile vom 5. August 1976 VIII R 117/75, BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27, und in BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133).

b) Das FG hat unter Anwendung der im Urteil in BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27 aufgestellten Rechtsgrundsätze zutreffend entschieden, der vorliegend zu beurteilende Vertrag begründe kein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Nutzungsverhältnis, weil der Rechtsvorgang unter Würdigung aller Umstände als veräußerungsähnlicher Vorgang dem (Normal-)Bild einer Vermögensumschichtung entspricht. Das durch einen Mietvertrag begründete Besitzrecht des Wohnungsmieters ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1). Auch die durch die Mieterschutzvorschriften (z.B. § 556a und 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschaffene Position des Wohnungsmieters hat Vermögenswert (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 11. März 1986 2/8 S 83/84, WuM 1989, 166). Der Senat kann offen lassen, ob die in diesem Zusammenhang in einem Aufhebungsvertrag für die vorzeitige Freigabe der Mietsache versprochenen Zahlungen (sog. Abfindungen) des Vermieters an den Mieter der Wohnung bürgerlich-rechtlich grundsätzlich zulässig sind oder nicht (bejahend z.B. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 220; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., V B 373; Soergel-Kummer, Bürgerliches Gesetzbuch, Vor § 535 Rz. 535; kritisch z.B. MünchKomm-Voelskow, Vor § 535 RdNr. 71). Steuerrechtlich ist allein die tatsächliche Zahlung einer solchen Abfindung maßgebend (vgl. § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--).

Im Streitfall hat der Vermieter nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) an die Kläger eine Abfindung gezahlt. Die Würdigung des FG, nach dem Mietaufhebungsvertrag sei diese im Rahmen eines veräußerungsähnlichen Vorgangs für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte der Kläger gezahlt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Vermieter für das fristgerechte Räumen der Wohnung gezahlte Abfindung ist nicht --wie das FA meint-- lediglich Entgelt für die von den Klägern eingegangene Räumungsverpflichtung und die entgangene Nutzungsmöglichkeit. Soweit mit ihr nicht pauschal durch den Wohnungswechsel erfahrungsgemäß anfallende Mehrkosten ersetzt werden sollten, wozu das FG jedoch keine Feststellungen getroffen hat, erklärt sich die Bereitschaft des Vermieters zu dieser Leistung --unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung-- nur aus dem (beim Empfang der Abfindung bereits vollzogenen) Verzicht der Kläger auf Ausübung der ihnen durch den Wohnungsmietvertrag zugewachsenen (vermögenswerten) Rechtsposition. Eine hierfür dem Mieter der Wohnung gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 13. März 1984 X 5802/81 E, EFG 1984, 501, rkr.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 22 Rz. 150 "Mieterabfindun- gen"; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 22 EStG Anm. 246; kritisch Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 22 EStG Rz. 158 "Abfindungen").

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