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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: IX S 1/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107
FGO § 113 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Durch --am 14. März 2001 zur Post gegebenen-- Beschluss vom 15. Januar 2001 (IX B 99/00, BFH/NV 2001, 887) hat der erkennende Senat die Beschwerde der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1996) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2000 (4 K 20/00) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der vorliegende als Gegenvorstellung zu verstehende Rechtsbehelf.

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Gegen den Beschluss des erkennenden Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gegenvorstellung in Sonderfällen greifbarer Gesetzwidrigkeit (nämlich bei offenkundiger Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. des Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 GG sowie genereller Unvereinbarkeit der getroffenen Entscheidung mit geltendem Recht) für statthaft hält, sind derartige Gründe im Streitfall nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe erst am 18. April 2001 (einem Mittwoch) beim Bundesfinanzhof (BFH) und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--) erhoben worden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2000 5 B 65/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1294, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19. November 1998 X B 5/98, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 28; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz. 49 a.E.).

Soweit die Antragsteller die Berichtigung der angegriffenen Entscheidung wegen einer aus der "Nicht-Berücksichtigung der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid" vermeintlich resultierenden offenbaren Unrichtigkeit begehren, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig; im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach §§ 107, 113 Abs. 1 FGO ersichtlich nicht vor.



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