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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: IX S 10/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGO § 133a
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Soweit das eingelegte Rechtsmittel mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist es unstatthaft; denn seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) ist für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum (vgl. ständige Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 2.b; vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, BFH/NV 2004, 350; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Tz. 1,2).

Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung des gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO (siehe auch Schriftsatz vom 29. Juli 2005) begründet wird, ist sie ebenso unstatthaft. Denn im Erinnerungsverfahren (§ 66 des Gerichtskostengesetzes) konnten die Beschwerde- und Erinnerungsführer bereits mit der Rüge der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses nicht gehört werden (s. Beschluss vom 13. Juni 2005 IX E 1/05); das mit dem o.g. Antrag verfolgte Ziel war daher in keiner Weise entscheidungserheblich.



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