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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.1999
Aktenzeichen: IX S 10/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 56 Abs. 1 und 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 26. April 1999 IX B 155/98 die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht vorgetragen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO wegen Versäumnis der Beschwerdefrist komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, ohne die versäumte Rechtshandlung (Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) nachzuholen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er begehrt Überprüfung des Senatsbeschlusses und Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der Antragsteller macht u.a. geltend, die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit habe ihn gehindert, Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen, was ab Zulassung nachgeholt werde.

Der Senat beurteilt die gegen seinen zuvor genannten Beschluß gerichteten Einwendungen des Antragstellers als Gegenvorstellung. Diese ist unzulässig, weil nicht statthaft. Gegen den Beschluß des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFH/NV 1996, 631, m.w.N.) sind im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m.w.N.).



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