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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: IX S 13/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das vom zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers und Antragstellers als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Wie die Mahnung ist die Zahlungserinnerung kein Verwaltungsakt und nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, sie ist daher mit Rechtsbehelfen nicht angreifbar (vgl. etwa Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 259 AO Rz 4, 9; Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 259 AO Rz 5, 20, m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsteller weder dargelegt, dass und in welcher Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich des der Zahlungserinnerung zugrunde liegenden Kostenansatzes verletzt wurde, noch ist eine solche Verletzung ersichtlich. Auch sind Anhaltspunkte für eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) weder vorgebracht noch gegeben. Daher kommt auch die (einstweilige) Einstellung oder sonstige Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht.

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