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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: IX S 23/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Mit dem Vorbringen jedoch, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, können die Kläger im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2008 IX S 8/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R-751; vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563, m.w.N.).

2.

Die Gegenvorstellung hat indes Erfolg. Aufgrund der Einwendungen der Kläger wird der Beschluss des BFH vom 19. September 2008 IX B 23/08 aufgehoben, das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (Az. IX B 23/08) wird fortgeführt.

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