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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: IX S 25/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 131 Abs. 1 Satz 2
FGO § 133a Abs. 6
GKG § 66 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinreichend dargelegt hat; jedenfalls ist die Anhörungsrüge als unbegründet durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Rügeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier weder vorgetragen worden noch sind sie gegeben.

a) Mit seiner Begründung erhebt die Rügeführerin materiell-rechtliche Einwendungen, legt aber keinen konkreten Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar; denn solche sind nur Verstöße gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 30. Januar 2007 XI B 84/06, BFH/NV 2007, 913). Allein dadurch, dass der erkennende Senat der Ansicht der Rügeführerin nicht gefolgt ist, verletzt er nicht schon deren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der Rügeführerin wurde im angegriffenen Beschluss (unter 1.b) auf die verfassungsrechtlichen Bedenken eingegangen. Zudem betrafen die Ausführungen der Rügeführerin dazu materiell-rechtliche Aspekte, die aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können.

2. Entsprechend kommt die beantragte einstweilige Aussetzung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 133a Abs. 6 FGO des angegriffenen Beschlusses wie auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Kostenrechnung des BFH nach § 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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