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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: IX S 26/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56
ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 und die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 als unbegründet ab. Das Urteil enthielt keinen Ausspruch zur Zulassung der Revision. Dagegen legte der Antragsteller persönlich nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2000 IX S 18/99, NV den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und mit Beschluss vom selben Tage (IX B 126/99, NV) die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr mit einem per Telefax übermittelten Schreiben "Wiedereinsetzung in den alten Stand" und stellt zugleich (erneut) Antrag auf Bewilligung von PKH.

II. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist unzulässig.

Zwar kann der Antrag auf Bewilligung von PKH grundsätzlich wiederholt werden, weil ablehnende Beschlüsse in Verfahren wegen Bewilligung von PKH nicht materiell-rechtskräftig werden. Ein solcher wiederholter Antrag ist aber nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Der Antrag ist im Übrigen auch nicht begründet. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall ist die Erfolgsaussicht für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, für das PKH begehrt wird, jedenfalls dadurch entfallen, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 9. März 2000 IX B 126/99 als unzulässig verworfen hat und das klagabweisende Urteil des FG dadurch rechtskräftig geworden ist (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest (vgl. § 110 FGO), dass eine Revision gegen das Urteil des FG nicht stattfindet (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aus (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1998 V B 33/97, BFH/NV 1998, 1106, betreffend Beschwerde gegen Ablehnung von PKH). Denn aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Entscheidung ist der Senat im PKH-Verfahren daran gehindert, festzustellen, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1992 VII B 33/92, BFH/NV 1993, 120, betreffend Beschwerde gegen Ablehnung von PKH).

Entsprechend ist auch der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den alten Stand" gegenstandslos, den der Senat dahin ausgelegt hat, dass der Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO beantragt hat, als er den Antrag auf PKH nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt hat (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1988 V S 14/87, BFH/NV 1988, 593, unter 2. a.E.).



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