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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: IX S 28/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
AO 1977 § 163
EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller stellte in seinem vor dem Finanzgericht (FG) geführten Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den das FG ablehnte. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig (sinngemäß) die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

2. Das FG hat zutreffend die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers abgelehnt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist dieses Gesetz bei der im Streitfall vorliegenden Herstellung eines Objektes erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung begonnen hat. Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn dieser nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung begonnen hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG). Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 19 Abs. 3 EigZulG; ab dem 1. Januar 1997: § 19 Abs. 4 EigZulG; ab dem 1. Januar 2000: § 19 Abs. 5 EigZulG). An diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut sind die Gerichte gebunden. Sie sind nicht befugt, einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Begünstigungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen gesetzlich genau umrissenen Tatbestand aufgrund eigener Wertvorstellungen auszuweiten. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99 (BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760) Bezug. Der Antragsteller hat seinen Bauantrag für das Einfamilienhaus unstreitig bereits am 16. September 1994 --und damit vor dem nach dem Gesetz allein maßgebenden Stichtag-- gestellt.

3. Die vom Antragsteller (sinngemäß) begehrte Gewährung von Eigenheimzulage aus Billigkeitsgründen entsprechend § 163 der Abgabenordnung (AO 1977), über die ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. dazu von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 163 AO Rz. 130 f.), ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausdrücklich ausgeschlossen.



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