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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: IX S 4/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 68
FGO § 142
FGO § 117 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 121
FGO § 155
ZPO § 114
ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1993, bei dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Mit Bescheid vom 8. April 1998 ist der angegriffene Bescheid geändert worden. Der Antragsteller hat gegen den geänderten Bescheid Einspruch eingelegt, den das FA zurückgewiesen hat; Klage hat der Antragsteller dagegen nicht erhoben. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat er im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht gestellt. Das Finanzgericht (FG) hat seine Klage daraufhin mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt gleichzeitig, ihm gemäß § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, sowie einen "Pflichtanwalt" beizuordnen. Er stamme aus X und habe bisher in dieser Sache in Y keinen Anwalt finden können.

Der Antrag auf Gewährung von PKH gemäß § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist abzulehnen.

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann (§ 114 ZPO); eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller bisher nicht abgegeben (§ 117 Abs. 2 ZPO). Der Antrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Antragsteller selbst hat mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen der in § 115 Abs. 2 FGO angeführten Zulassungsgründe schlüssig vorgetragen. Bei der für dieses Verfahren angemessenen summarischen Prüfung ist auch kein Zulassungsgrund erkennbar.

Da die Voraussetzungen der Gewährung von PKH gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen dieses Verfahrens aus (§ 121 ZPO).

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Prozeßgericht einen Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Sollte der Antragsteller die Beiordnung eines "Notanwalts" auf der Grundlage dieser Vorschriften beantragen wollen, so sind auch insoweit die Voraussetzungen nicht gegeben. Dazu hätte der Antragsteller zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersuchen müssen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383). Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Tatsache, daß der Antragsteller aus X stammt, kann die Beiordnung bereits deshalb nicht begründen, weil er nicht angegeben hat, ob und inwieweit hierdurch die Suche nach einem Prozeßvertreter erschwert gewesen sein könnte, insbesondere seit wann er sich in Y aufhält. Darüber hinaus könnte der Antrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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