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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: IX S 5/08
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 70
FGO § 70 Satz 1
FGO § 114 Abs. 2
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1
FGO § 114 Abs. 2 Satz 2
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
GVG § 17b Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der X-GbR wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1998 bis 2001 durch Urteil vom 24. April 2007 1 K 1660/06 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 4. April 2008 IX B 171/07 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tage IX S 28/07 hat er darüber hinaus den Antrag der X-GbR auf Aufhebung der Vollziehung der Folgebescheide und Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1998 bis 2001 abgelehnt.

Die Antragsteller sind Gesellschafter der X-GbR. Sie begehren im vorliegenden Verfahren sinngemäß, gegenüber dem Antragsgegner die einstweilige Untersagung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen aus den geänderten Folgebescheiden 1998 bis 2001 bis zur Entscheidung des BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 171/07 anzuordnen. Die Antragsteller sind bei der Übersendung der Entscheidung im Verfahren IX S 28/07 darauf hingewiesen worden, dass der BFH für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung instanziell unzuständig ist; sie wurden ferner um Mitteilung gebeten, wie mit ihrem Antrag verfahren werden soll. Die Antragsteller haben sich hierzu nicht geäußert.

II. Der BFH ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen. Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befunden hat. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2000 VII S 18/99, BFH/NV 2000, 600; vom 14. Oktober 2003 VIII S 15/03, BFH/NV 2004, 81, m.w.N.).

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