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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: IX S 7/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO, GG, BVerfGG


Vorschriften:

EStG § 10e
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56
FGO § 116
ZPO § 114
GG Art. 100 Abs. 1
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Antragsteller begehrten für den Veranlagungszeitraum 1995 eine Zulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in Höhe von 5 000 DM, da sich die ursprünglich beantragten Steuerbegünstigungen nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen zu geringer Einkünfte nicht auswirkten. Hilfsweise begehrten sie, wegen Verfassungswidrigkeit des § 10e EStG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das von den Antragstellern im Jahre 1992 angeschaffte Objekt erfülle die zeitlichen Voraussetzungen des EigZulG nicht. § 10e EStG verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).

Daraufhin beantragten die Antragsteller, ihnen Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung der Revision zu bewilligen. Dem Urteil des FG könne nicht entnommen werden, ob Revision zugelassen worden sei oder nicht, so daß vorsorglich Revision eingelegt werde. Die Wohneigentumsförderung sei verfassungswidrig, so daß das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG eingeholt werden müsse.

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

Es besteht keine hinreichende Aussicht dafür, daß der Senat die Revision zulassen kann oder eine zulassungsfreie Revision erhoben werden kann. Dabei ist es unerheblich, daß die Antragsteller nicht Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind und daher gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht wirksam haben Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision einlegen können und somit die Monatsfrist für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer zulassungsfreien Revision verstrichen ist. Denn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kann gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Antragsteller wegen seiner Mittellosigkeit einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungsberechtigten nicht mit der Wahrung der Fristen hat beauftragen können (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700; vom 17. Januar 1997 III B 138/96, BFH/NV 1997, 702).

Eine summarische Prüfung der Vorentscheidung ergibt jedoch, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die von den Antragstellern erhobene Revision ist unzulässig, da sie vom FG nicht zugelassen wurde. Dem Vorbringen der Antragsteller lassen sich auch keine der in § 116 FGO genannten wesentlichen Verfahrensmängel entnehmen, aufgrund derer die Erhebung einer zulassungsfreien Revision statthaft ist.

Auch wenn man zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller davon ausgeht, daß eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt werden sollte, würde diese nicht zum Erfolg führen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die im Klageverfahren zutage getretenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten, noch daß das Urteil des FG auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte.

Soweit die Antragsteller eine Zulage nach dem EigZulG begehren oder die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes geltend machen, hat das FG zutreffend ausgeführt, daß die Regelungen des EigZulG im Fall der Antragsteller wegen der zeitlichen Voraussetzung keine Anwendung finden. Diese Frage ist auch nicht klärungsbedürftig, da sie sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

Soweit die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des § 10e EStG geltend machen, könnte die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Denn eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wäre nicht zulässig. Zulässig ist eine Vorlage an das BVerfG nur, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es auf die vorgelegte Norm für die Endentscheidung nur dann an, wenn das Prozeßgericht für den Fall der Gültigkeit der Norm im Ergebnis --dem Tenor-- anders entscheiden würde als für den Fall ihrer Ungültigkeit (BFH-Beschluß vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885 unter II. 3. a, m.w.N.). Würde § 10e EStG vom BVerfG für nichtig erklärt, wäre die Klage abzuweisen. Eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG könnte dann ebensowenig gewährt werden. Die Antragsteller würden durch eine Entscheidung des BVerfG nicht bessergestellt als durch das Urteil des FG.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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