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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: IX S 9/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 2000 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das FG-Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Beschluss vom 2. September 2003 X S 2/03 (PKH), BFH/NV 2004, 342).

2. Nach diesen Maßstäben kann der Antragstellerin keine PKH bewilligt werden. Die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die als Revisionszulassungsgründe vorgebrachte unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) kann sich die (auch im Klageverfahren) fachkundig beratene Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Verfahrensverstöße in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt worden sind (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 38/03, I S 3/03, BFH/NV 2004, 60) und ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennen lässt, dass eine solche Rüge unmöglich war (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1993 V B 123/92, BFH/NV 1995, 308; vom 30. September 1997 VIII B 140/95, BFH/NV 1998, 472).

Auch soweit die Antragstellerin als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO geltend macht, die ihr vorliegende Fassung des FG-Urteils sei nicht unterschrieben, kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203). Im Streitfall ist die bei den Gerichtsakten verbliebene Urschrift des Urteils handschriftlich unterzeichnet und dieses damit wirksam geworden (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 6). Sollte die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen wollen, die ihr übermittelte Ausfertigung des Urteils enthalte keine maschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschrift, hätte dies nur Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist (Gräber/von Groll, a.a.O.) und wäre damit im Streitfall ohne Bedeutung.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf PKH löst keine Gerichtsgebühren aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 342, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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