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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: IX S 9/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die auf Unterlassung gerichtete Klage des Antragstellers ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Der Antragsteller erhob gegen das FG-Urteil Beschwerde der Nichtzulassung der Revision (Az. IX B 104/07). Unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse beantragte er für dieses Verfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH), eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nachgereicht.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nach Aktenlage nicht gegeben.

1. Soweit der Antragsteller grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend macht, sind Anhaltspunkte, dass die Rechtssache im Allgemeininteresse grundsätzlich bedeutsam sein soll, nicht ersichtlich.

Auch liegt eine als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht vor; denn das FG hat das Vorbringen des Antragstellers ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs zählt indes nicht, dass die Rechtsansicht des Rechtssuchenden auch übernommen wird.

2. Letztlich rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich die von seiner Ansicht abweichende, (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

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