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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: V B 101/01
Rechtsgebiete: BerlinFG


Vorschriften:

BerlinFG § 1
BerlinFG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) an die beigeladene A-GmbH in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr 1986 zu Unrecht Vergünstigungen nach dem BerlinFG in Anspruch genommen.

Wegen dieses Sachverhalts ist beim Finanzgericht (FG) Berlin der Rechtsstreit 7 K 7531/92 anhängig.

Der Beschwerdeführer X (Beschwerdeführer) ist sowohl für Umsatzsteuerschulden der Klägerin als auch der A-GmbH in Haftung genommen worden.

Er ist bereits zum Verfahren 7 K 7531/92 beigeladen worden - nach seinem Vortrag als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerschulden der Klägerin.

Nach Beiladung der A-GmbH beantragte er, auch noch als Haftungsschuldner für deren Schulden beigeladen zu werden.

Das FG wies den Antrag, ihn nochmals beizuladen, zurück.

Gegen den ablehnenden Beschluss des FG wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass ein und dieselbe Person nur einmal als Beigeladene am Verfahren beteiligt sein kann. Auf den Grund der Beiladung kommt es insoweit nicht an.

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