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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: V B 104/01
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
UStG § 2 Abs. 1 Satz 3
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Parkhausgesellschaft K-S, wurde durch Vertrag vom 29. Oktober 1991 durch Frau K und Frau S gegründet. Zweck der GbR war der Erwerb, die Errichtung und die Verwaltung von Parkhäusern.

Die Gesellschaft wandte sich mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben im März 1992 und Juni 1992 an neun verschiedene Städte in den neuen Bundesländern, um unter genauer Bezeichnung von Grundstücken, die bisher als Parkplatz genutzt wurden, zu erfragen, ob dort Parkflächen errichtet oder betrieben werden könnten. Die angeschriebenen Städte verwiesen z.B. auf andere Investoren oder machten konkrete Vorgaben für die Verwirklichung von Parkhausvorhaben. Kein Vorhaben ist realisiert worden. Am 22. September 1994 beschlossen die Gesellschafterinnen der Klägerin die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1994.

Aufgrund der Steuererklärungen der Klägerin wurden für die Jahre 1991 und 1992 (Streitjahre) Umsatzsteuererstattungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Dabei ergaben sich für 1991 eine Erstattung von 296,80 DM und für 1992 eine Erstattung von 7 807,80 DM, die im Wesentlichen aus Vorsteuerbeträgen, aus der Anschaffung eines PKW für etwa 50 000 DM und eines Autotelefons für etwa 2 700 DM resultierten.

Durch Bescheid vom 12. Januar 1996 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerbescheide für 1991 und 1992 auf, weil die Klägerin keine Unternehmerin gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab. Es verneinte die Unternehmereigenschaft, weil die Klägerin weder mit der Ausführung entgeltlicher Leistungen nachhaltig begonnen habe noch objektive Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine Absicht schließen ließen, den beabsichtigten Zweck des Unternehmens zu verwirklichen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt.

2. Nach Ansicht der Klägerin kommt folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu:

a) "Welche Vorbereitungshandlungen genügen, um den Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit, die sodann zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigt, anzunehmen, selbst wenn es später nicht mehr zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt?"

b) "Genügen Anfragen eines Unternehmers an die zuständige Behörde zur Nutzung von Grundstücken, auf denen er nach Errichtung von Gebäuden umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielen will, um hierdurch die Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit zu dokumentieren, wenn diese Anfragen, ohne dass sie der Unternehmer hätte beeinflussen können, von der zuständigen Behörde abschlägig beschieden werden?"

3. Diese Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Voraussetzungen, unter denen ein Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer beabsichtigen Unternehmertätigkeit vorgenommen werden kann, sind geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Hierzu zählen auch sog. Vorbereitungshandlungen, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind; dies jedenfalls dann, wenn es zur Ausführung entsprechender entgeltlicher Leistungen kommt. Vorbereitungshandlungen in diesem Sinne sind nur auf Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen, insbesondere also Leistungsbezüge, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1998 V R 28/98, BFHE 187, 67, BStBl II 1999, 146; vom 18. November 1999 V R 22/99, BFHE 190, 255, BStBl II 2000, 241), wenn diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles objektiv erkennbar der Vorbereitung der beabsichtigten Tätigkeit dienen.

b) Die Frage, welche objektiven Nachweise für die Absicht, eine (konkrete) unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, zu verlangen sind, kann in der Regel nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und ist deshalb keine Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 1997 V B 115/96, BFH/NV 1998, 227).

Dies belegt das angefochtene Urteil, in dem das FG eine ganze Reihe von Indizien festgestellt und im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt hat (Urteil S. 6 bis 8).

4. Die Revision kann auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative zugelassen werden.

Aus den vorgenannten Gründen erfordert die Fortbildung des Rechts im Streitfall keine Entscheidung des BFH.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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