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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.11.2000
Aktenzeichen: V B 105/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Verein, erhob beim Finanzgericht (FG) Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1987 bis 1992 und beantragte zugleich, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Die Verfahren wurden der Berichterstatterin, Richterin am FG R als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese lud zum 17. April 2000 zur mündlichen Verhandlung sowohl der Aussetzungssache als auch der Klage wegen Umsatzsteuer 1987 bis 1992.

Am 10. April 2000 lehnte der Antragsteller die Berichterstatterin mit der Begründung als befangen ab, sie habe am Vortag dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auf dessen Anruf in "schroffen, aggressivem, verärgerten Tonfall" mitgeteilt, dass die kurzfristige Ladung üblich sei. Der Antragsteller meint, dies widerspreche der "allgemeinen Rechtserfahrung". Beides zeige, dass die Richterin den Fall schnell vom Tisch haben wolle und gegen den Antragsteller voreingenommen sei.

Das FG wies das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurück. Im Anschluss daran wies das FG aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der der Antragsteller bzw. dessen gesetzlicher Vertreter nicht erschienen war, die Klage mangels Begründung als unzulässig ab. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es als unbegründet ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide noch eine unbillige Härte erkennbar seien.

Gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs in der Aussetzungssache richtet sich vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Mit der Richterablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in den betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Gesuch auf Richterablehnung kommt deshalb nicht mehr in Betracht, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1996 VII B 257/95, BFH/NV 1996, 904; vom 24. November 1994 X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692). Kein Rechtschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch besteht deshalb grundsätzlich dann, wenn --wie hier-- keine Entscheidung des Richters mehr aussteht, wenn also die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch eine Abänderung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 692, m.w.N.).



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