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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: V B 106/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 19. August 2008 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. August 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) "Nichtzulassungsbeschwerde" mit dem Antrag, die Revision gegen den Beschluss zuzulassen.

Nach Hinweis der Senatsgeschäftsstelle auf die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. September 2008 ausgeführt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei als "außerordentliche Beschwerde" statthaft, da das FG von einer Entscheidung des BFH abgewichen sei. Auch sei die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Einzelheiten einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht abschließend geklärt seien. Schließlich habe das FG verfahrensfehlerhaft Akteneinsicht nur in einen Teil der Akten gewährt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 FGO).

1.

Das FG hat in seinem Beschluss wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist die Beschwerde nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingefügten § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, der lediglich auf die in § 115 Abs. 2 genannten Zulassungsgründe, nicht aber auf die in § 115 Abs. 1 geregelte Nichtzulassungsbeschwerde verweist, nicht mehr statthaft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.). Die vom Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragte Zulassung der Revision käme im Anschluss an die Entscheidung des FG im Beschlussverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ohnehin nicht in Betracht, da die Revision nur gegen ein Urteil des FG statthaft wäre (§ 115 Abs. 1 FGO).

2.

Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 14). Soweit der Antragsteller --wie im Streitfall-- die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann er dies unter den in § 133a FGO geregelten Voraussetzungen nicht beim BFH, sondern beim FG geltend machen.

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