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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: V B 107/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1983) als Einzelunternehmer eine ...fabrik. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger 1983 Arbeitslöhne in Höhe von 309 361 DM ausbezahlt hatte, die weder lohnversteuert noch als Betriebsaufwand verbucht worden waren. Nach einer auf der Grundlage privater und betrieblicher Unterlagen erstellten Geldverkehrsrechnung standen dem Kläger für die Lohnzahlungen keine privaten Mittel zur Verfügung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte deshalb die Umsätze im Schätzungswege um 371 361 DM und änderte den Umsatzsteuerbescheid für 1983 entsprechend.

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, das FA sei nicht zur Hinzuschätzung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt gewesen, weil die der Schätzung zugrunde liegende Geldverkehrsrechnung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei. So sei unberücksichtigt geblieben, dass er, der Kläger, im Jahr 1980 aus einer Schweizer Lebensversicherung 300 000 sfr ausgezahlt bekommen habe. Dieses Geld habe er im Jahr 1983 zur Bezahlung der Arbeitslöhne verwendet. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass er im Jahr 1983 an die Z-Versicherung nicht einen Betrag von 500 000 sfr (ca. 543 225 DM), sondern nur 44 700 sfr (ca. 48 564 DM) überwiesen habe. Über den Restbetrag sei ihm von der Z-Lebensversicherung ein Darlehen gewährt und ausbezahlt worden.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seines Urteils hat das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sei das FA zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt gewesen.

Ob und in welchem Umfang dem Kläger 1980 Gelder zur Verfügung gestanden hätten, sei für die Geldverkehrsrechnung für 1983 ohne Belang, weil die Geldverkehrsrechnung für jedes Jahr "in sich geschlossen" sei.

Das FA sei für das Jahr 1983 zu Recht von einer Zahlung des Klägers in Höhe von 500 000 sfr (543 225 DM) an die Z-Lebensversicherung ausgegangen, weil das Darlehen über 455 300 sfr vom Kläger als betriebliche Schuld behandelt worden sei. Auf die vom Kläger beantragte Vernehmung des Zeugen A habe verzichtet werden können, weil dieser lediglich habe bestätigen sollen und können, dass seinerzeit ein Darlehen in Höhe von 455 300 sfr an den Kläger ausgezahlt worden sei. Zum Verwendungszweck des Geldes habe der Zeuge nichts aussagen sollen und können. Der Vortrag des Klägers, er habe dieses Geld zu Hause in bar aufbewahrt und nach und nach zur Zahlung der Löhne verwendet, sei "angesichts der Geschäftstüchtigkeit des Klägers" nicht glaubhaft.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Er rügt, dass das FG den Zeugen A nicht vernommen habe. Im Falle seiner Vernehmung hätte der Zeuge A bestätigt, dass ihm, dem Kläger, im Jahr 1980 aus einer Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von 300 000 sfr zugeflossen sei.

Der Zeuge A hätte auch bestätigen können, dass er, der Kläger, auf die von ihm abgeschlossene Versicherung 1983 nur 44 700 sfr gezahlt habe und über die verbleibenden 453 300 sfr von der Z-Lebensversicherung ein Darlehen erhalten habe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Der Kläger rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels ohne Erfolg. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts. Hierzu gehört auch das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags.

Für das FG hat aber eine Verpflichtung zur Vernehmung des Zeugen A nicht bestanden, weil der Zeuge im Ausland (in X in der Schweiz) ansässig war. Aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. April 2005 geht hervor, dass das FG den Zeugen A nicht vernommen hat, weil er vom Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu stellen (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2005 VI B 161/04, BFH/NV 2005, 1088; vom 11. November 2004 V B 82/04, BFH/NV 2005, 568; vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964). Kommt der Beteiligte, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) würdigen. Das ist hier der Fall gewesen.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Sachverhalt und die Beweise unzutreffend gewürdigt, führt dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO (BFH-Beschlüsse vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).

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