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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: V B 11/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der B-GmbH (GmbH) bestehe eine Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Er erfaßte in dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 1995 beim Kläger auch die Besteuerungsgrundlagen der GmbH.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 24, m.w.N.).

1. Der Kläger macht geltend, das FG habe entschieden, daß bei der vorliegenden Betriebsaufspaltung generell von einer umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen sei; diese Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat indes bereits geklärt, daß bei einer Betriebsaufspaltung die wirtschaftliche Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch gegeben sein kann, wenn der Organträger (Besitzunternehmer) der Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet, das für die Organgesellschaft eine besondere Bedeutung hat. Das ist der Fall, wenn das Grundstück für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepaßt und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, d.h. geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das FG im einzelnen begründet, daß nach den konkreten Umständen des Streitfalls die GmbH in diesem Sinne wirtschaftlich in das Einzelunternehmen des Klägers eingegliedert war. Es hat mithin --entgegen der Behauptung des Klägers-- im Falle einer Betriebsaufspaltung eine umsatzsteuerliche Organschaft gerade nicht generell bejaht. Die dahingehende Frage des Klägers kann deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen. Sie stellt sich im Streitfall nicht und wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

2. Auch die vom Kläger hervorgehobene Frage, ob und unter welchen Umständen bei einer Betriebsaufspaltung ausnahmsweise keine umsatzsteuerliche Organschaft anzunehmen ist, stellt sich im Streitfall nicht, weil ein solcher Ausnahmefall nach den Feststellungen des FG nicht vorliegt.

3. Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei für ihn von finanziell wesentlichem Interesse, vermag dieser Vortrag eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1990 V B 154/88, BFH/NV 1991, 749). Die Bedeutung der Sache erschöpft sich insoweit in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls und ihren finanziellen Auswirkungen, berührt aber nicht das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

4. Entsprechendes gilt für die Auffassung des Klägers, die Revision sei zuzulassen, wenn sich --wie hier-- die Möglichkeit zeige, daß im Einzelfall das Recht in einem Maße verletzt sei, daß ohne eine Überprüfung des Einzelfalls durch das höchste Steuergericht die Steuergerechtigkeit insgesamt Schaden erleiden würde.



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