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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: V B 111/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, begehrte mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 den Teilerlass der Umsatzsteuer 1988 bis 1995 in Höhe von 100 210,15 DM sowie den vollständigen Erlass von angefallenen Säumniszuschlägen in Höhe von 49 893 DM. Diesen Antrag und einen weiteren Antrag des Klägers vom 6. März 2000 auf Teilerlass von 60 % der Steuerschuld in Höhe von 168 814,78 DM lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2000).

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, weil das Klageziel innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Der Kläger habe sein Klageziel erst nach Fristablauf in der mündlichen Verhandlung zuverlässig mitgeteilt. Die danach auf Erlass von Säumniszuschlägen gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers sei auch nicht begründet.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, das ihm am 7. Juni 2001 zugestellt worden ist, hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

b) die Fortbildung des Rechts für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde gerügt, das FG habe in seinem Urteil "völlig zu Unrecht" die Revision nicht zugelassen und hierzu ausgeführt:

"a) Die Streitsumme beträgt mehr als 101.833 DM ...

b) Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

c) Das Urteil weicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Rechtsprechung des Erlasses der Säumniszuschläge bei Existenzgefährdung ab.

d) Außerdem liegt im vorliegenden Sachverhalt eindeutig fehlendes rechtliches Gehör wenn nicht sogar Rechtsbeugung vor."

Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht so protokolliert worden wie er erörtert worden sei. Es fehlten wichtige Teile in diesem Protokoll. Die Vertreterin des FA habe in der Verhandlung ausgeführt, dass sie im Oktober 2000 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Es fehle des Weiteren, dass die Vertreterin des FA, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, eine Finanzierung vorsätzlich unterlaufen habe. Sie habe vorsätzlich und ständig auf die Herbeiführung seiner Illiquidität hingearbeitet. Dementsprechend habe sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine gütliche Einigung nicht möglich sei.

Er beantrage insofern die Berichtigung des Protokolls.

3. Mit dieser Begründung sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt worden.

a) Die Höhe des Streitwertes rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Revision nicht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nur behauptet. Er hat auch nicht näher ausgeführt, inwieweit die Vorentscheidung von der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Erlass von Säumniszuschlägen bei Existenzgefährdung abweicht.

b) Soweit der Kläger "fehlendes rechtliches Gehör wenn nicht sogar Rechtsbeugung" rügt, hat er nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil --das auch auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt ist-- i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Rüge, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sei unvollständig, reicht insoweit ohnehin nicht aus. Abgesehen davon kann eine Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung) grundsätzlich nur durch das FG vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211). Der Kläger hätte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, weshalb er von der Möglichkeit, eine Berichtigung des Protokolls beim FG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 72/00, BFH/NV 2001, 1238).

c) Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 sind erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingegangen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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