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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: V B 115/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1995 ein Fitness-Studio, in dem den Besuchern u.a. auch eine Sauna zur Verfügung stand. Die als Mitglieder bezeichneten Kunden der Klägerin schlossen mit ihr zwei Verträge, die sich nicht inhaltlich, sondern nur in der Überschrift ("Trainingsanmeldung" und "Saunaanmeldung") unterschieden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 bis 1995 die Steuer für sog. Sauna-Umsätze nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG), sondern mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) fest, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht erfüllt habe.

Das FA wies auch den Einspruch der Klägerin zurück, weil sie keine "unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze" ausgeführt und keine "Heilbäder" (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) verabreicht habe.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung des FA, ermäßigte aber die bisher angesetzte Bemessungsgrundlage. Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe kein Bündel aus begünstigten und nicht begünstigten Leistungen erbracht, sondern eine Leistung besonderer Art ausgeführt, die nicht unter die Begünstigungsvorschrift falle. Maßgebend dafür waren die Feststellungen des FG, nach denen die Klägerin das Fitness-Studio samt Sauna zur Nutzung für ihre Kunden bereitgehalten hatte. Ihre Kunden erwarben nach diesen Feststellungen trotz der unterschiedlich bezeichneten, aber inhaltlich gleichen Anmeldungen das Recht, das gesamte Fitness-Center, also den Sauna- und den gesamten übrigen Bereich, ohne Einschränkung auf einen der beiden Bereiche zu nutzen. Die Klägerin hatte dem FG keine Abschlüsse mit Kunden nachweisen können, mit denen ausschließlich die Saunanutzung vereinbart wurde.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob es sich bei der im Rahmen eines Fitnessbetriebes separat angebotenen Saunabenutzung um eine eigene, selbständige Hauptleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn handelt oder ob es sich aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers generell um eine Nebenleistung handelt, die bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche Leistung darstellt und somit zwingend das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der sonstigen dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Fitnessumsätze teilt, wenn sich das Leistungsverhältnis durch den Abschluss zweier Verträge (einmal für den Fitnessbetrieb, einmal für den Saunabetrieb) aufteilen lässt, bzw. die Saunaleistung auch getrennt angeboten werden kann".

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen die Vorentscheidung zuzulassen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

a) Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Dadurch ist die für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Senats verabreicht der Betreiber eines Fitness-Centers, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, keine Heilbäder. Vielmehr wendet er seinen Kunden das Recht zu, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten insgesamt in Anspruch zu nehmen. Dadurch erbringt er eine einheitliche Leistung eigener Art, die nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG bezeichnet ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959; bestätigt durch Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).

b) Nichtklärungsbedürftig ist auch, dass die einheitliche Leistung zur Nutzung der Gesamtanlage nicht deswegen (ganz oder teilweise) als eine begünstigte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG beurteilt werden kann, weil die Benutzer mit dem Unternehmer bei dem Eintritt in die Anlage zwei inhaltsgleiche Verträge mit unterschiedlicher Überschrift abschließen. Maßgebend ist umsatzsteuerrechtlich die erbrachte Leistung und nicht die davon abweichenden Vereinbarungen. Dass aus der rechtserheblichen Sicht der Kunden die Nutzung der gesamten Einrichtungen einschließlich der Sauna beansprucht werden sollte, ergibt sich aus der --für das angestrebte Revisionsverfahren unangreifbaren-- Feststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), derzufolge die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass Kunden ausschließlich die Saunaleistung beansprucht hatten.

2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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