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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: V B 119/98
Rechtsgebiete: UStG 1991, FGO


Vorschriften:

UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2
UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der (im finanzgerichtlichen Verfahren) beigeladenen K-GmbH sowie der C-GmbH. Beide Gesellschaften betätigten sich im Bereich des Straßenbaus. Die beigeladene K-GmbH übernahm im Jahr 1994 das Vermögen der C-GmbH im Weg der Verschmelzung ohne Abwicklung als Ganzes, so daß die C-GmbH erlosch.

Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 5 000 qm großen Grundstücks, das er mit einem Wohn- und Bürogebäude, einer 366 qm großen Lagerhalle mit Sozialräumen und Garagen bebaut hatte. Dieses Grundstück vermietete er seit Ende 1980 an die K-GmbH, und zwar --lt. Mietvertrag-- mit sämtlichen Büro- und Wohnflächen, Kfz- und Maschinenhalle und Hoffläche. Die Mieteinnahmen des Klägers betrugen im Streitjahr 83 448 DM. Im Streitjahr nutzten das Grundstück sowohl die beigeladene K-GmbH als auch die C-GmbH für ihre jeweiligen gewerblichen Zwecke. Dabei überließ die K-GmbH Grundstücks- und Gebäudeflächen unentgeltlich an die C-GmbH zur Nutzung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, der Kläger sei umsatzsteuerrechtlich Organträger der K-GmbH und auch der C-GmbH und rechnete demgemäß bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 1991 dem Kläger die Umsätze der beiden Gesellschaften zu. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es bestätigte die Auffassung des FA, daß im Streitjahr zwischen dem Kläger als Organträger und der beigeladenen K-GmbH sowie der C-GmbH als Organgesellschaften eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) bestanden habe. Das FG führte im wesentlichen aus, für die Eigenschaft des Klägers als Organträger mit unternehmerischer Tätigkeit reiche es aus, daß er Innenumsätze an die K-GmbH durch Vermietung ausgeführt habe (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 19. Oktober 1995 V R 128/93, BFH/NV 1996, 275). Die finanzielle und organisatorische Eingliederung der beiden Gesellschaften ergebe sich daraus, daß der Kläger Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer gewesen sei. Die wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Klägers ergebe sich bei der K-GmbH aus der Vermietung des Grundstücks an diese. Für die K-GmbH handele es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Das Grundstück sei auf deren Betrieb zugeschnitten (BFH-Beschluß vom 17. August 1994 V B 147/92, BFH/NV 1995, 749, m.w.N.). Auch die C-GmbH sei im Streitjahr wirtschaftlich in das Unternehmen des Klägers eingegliedert gewesen. Da das Grundstück für die besonderen Bedürfnisse eines Straßenbauunternehmens hergerichtet gewesen sei, habe es auch den Bedürfnissen der C-GmbH entsprochen. Daß der Kläger mit dieser keine mietvertraglichen Beziehungen gehabt habe, sondern die Grundstücksnutzung auf unentgeltlicher Überlassung durch die K-GmbH beruht habe, sei unschädlich. Entscheidend sei bei Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen, daß der Organträger auf die Organgesellschaft Einfluß nehmen und ihr durch Kündigung dieser Rechtsbeziehung wesentliche Grundlagen für die Umsatztätigkeit entziehen könne. Der Kläger habe durch Kündigung des Mietvertrags mit der K-GmbH auch der C-GmbH die Nutzungsmöglichkeit entziehen können. Darüber hinaus habe er sogar ohne Kündigung des Mietvertrags mit der K-GmbH kraft seiner Stellung als deren Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, die unentgeltliche Grundstücksnutzung der C-GmbH zu beenden.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen Abweichung des FG-Urteils von BFH-Entscheidungen.

Hinsichtlich der vom FG angenommenen Organschaft mit der C-GmbH führt er im wesentlichen aus: Das FG habe konkludent folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Die für die Annahme einer Organschaft vorausgesetzte unternehmerische Tätigkeit des Organträgers ist (auch dann) gegeben, wenn der Organträger (nur) im Rahmen eines weiteren Organschaftsverhältnisses zu einer anderen Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) Unternehmereigenschaft infolge Betriebsaufspaltung zuzusprechen ist."

Im Vergleich dazu habe der BFH im Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89 (BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129) folgenden Rechtssatz aufgestellt:

"Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers ist gegeben, wenn die Tätigkeit der Organgesellschaft die unternehmerische Tätigkeit des Organträgers fördert oder ergänzt. 'Die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers' setzt voraus, daß dieser Unternehmer ist, weil die Organgesellschaft in sein Unternehmen eingegliedert sein muß (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1980)."

Die Abweichung von diesem Rechtssatz sei offenkundig.

Auch das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94 (BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441) mache die abweichende Auffassung des FG ersichtlich. Der BFH habe folgenden Rechtssatz für alle drei Merkmale (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) aufgestellt:

"Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Es liegt dann eine Organschaft mit der Folge vor, daß die Organgesellschaft als Teil des anderen Unternehmens anzusehen ist."

Das FG weiche auch von dem Rechtssatz nach dem BFH-Urteil vom 22. Juni 1967 V R 89/66 (BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715) ab:

"Zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers muß ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden sein. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen sich fördern und ergänzen."

Nach der BFH-Rechtsprechung müßten also Rechtsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen. Die wirtschaftliche Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen Organgesellschaft und Organträger würden nicht durch Rechtsbeziehungen zwischen Organträger und einer anderen juristischen Person (hier: der beigeladenen K-GmbH) begründet.

Zur Organschaft mit der K-GmbH (wegen behaupteter Betriebsaufspaltung) trägt der Kläger vor: Die K-GmbH sei ein Straßenbauunternehmen. Ihre Umsatztätigkeit werde ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen (außerhalb des Grundstücks) ausgeübt. Das Grundstück habe mit dem Betriebsablauf nichts zu tun und sei diesem nicht besonders angepaßt. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung könne es insoweit nicht kommen.

Wie bereits zur C-GmbH geltend gemacht, weiche das FG von (dazu bezeichneten) BFH-Rechtssätzen ab. Denn es habe auch insoweit folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Die für die Annahme einer Organschaft vorausgesetzte unternehmerische Tätigkeit des Organträgers ist gegeben, wenn der Organträger ein Grundstück einschließl. der Betriebsgebäude an die Organgesellschaft im Zuge der sog. Betriebsaufspaltung vermietet. Weitere Tätigkeiten für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung sind nicht erforderlich."

Das FG habe ferner folgenden Rechtssatz aufgestellt:

"Die bloße Vermietung eines Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden führt zu einer wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft (Mieter-GmbH), auch wenn die gesamte Umsatztätigkeit der Organgesellschaft sich außerhalb des Mietobjekts vollzieht."

Damit weiche das FG vom BFH-Urteil vom 21. März 1968 V 59/65 (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1970, 40) mit folgendem Rechtssatz ab:

"Einzelne Merkmale wie z.B. das Bestehen eines Pachtverhältnisses über Betriebsgrundstücke reichen für den Schluß auf eine wirtschaftliche Eingliederung regelmäßig nicht aus. Nur dann, wenn eine Häufung verschiedener Merkmale (z.B. Aufteilung von Produktion und Vertrieb derselben Ware auf zwei Gesellschaften u.ä.), insbesondere wenn sie sich gegenseitig ergänzen oder bedingen, vorliegen, kann auf eine wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden."

Diese Ansicht habe der BFH mit Beschluß vom 14. Januar 1988 V B 115/87 (BFH/NV 1988, 471) bestätigt.

Ergänzend trägt der Kläger vor: Der BFH habe mit Beschluß vom 6. März 1998 V B 35/97 (BFH/NV 1998, 1268) festgestellt, daß bei einer Betriebsaufspaltung die wirtschaftliche Eingliederung gegeben sein könne, "wenn der Organträger (Besitzunternehmen) der Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet". Damit habe der BFH nicht entschieden, daß der Vermieter des Grundstücks durch die Vermietung aufgrund der Betriebsaufspaltung zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werde.

Mit Urteil vom 10. April 1997 V R 17/94 (BFH/NV 1997, 719) habe der BFH unter Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausgeführt, daß eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit nicht ausreiche, Unternehmereigenschaft zu begründen.

Somit weiche der FG-Rechtssatz, daß der Vermieter eines Grundstücks an nur einen Unternehmer Unternehmereigenschaft habe, von der BFH-Rechtsauffassung ab.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger behauptete Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Organschaft mit der K-GmbH

Soweit der Kläger meint, das FG habe ihn in Abweichung von der BFH-Rechtsprechung als Unternehmer beurteilt, obwohl er nur ein Grundstück an einen Unternehmer vermietet habe, folgt ihm der Senat nicht. Die Vermietung eines Grundstücks zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ist sowohl nach der BFH-Rechtsprechung als auch (insbesondere) nach Gemeinschaftsrecht unternehmerische Tätigkeit.

Im übrigen bezog sich das FG zur Beurteilung der Organschaft des Klägers mit der K-GmbH auf die BFH-Rechtsprechung (u.a. Urteil in BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129), derzufolge die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft notwendige wirtschaftliche Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung gegeben sein kann, wenn der Organträger als Besitzunternehmer der Organ-Betriebsgesellschaft ein Grundstück vermietet, das für die Umsatztätigkeit besonders gestaltet ist.

Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen. Es hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß das Grundstück, das der Kläger der K-GmbH vermietete, für deren Betrieb und Umsatztätigkeit besonders gestaltet war. Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen (im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde) angegriffen worden.

Organschaft mit der C-GmbH

Die vom Kläger behauptete Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH im Hinblick auf die im wesentlichen angesprochene Frage der wirtschaftlichen Eingliederung liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit beruht das FG-Urteil auf der BFH-Rechtsprechung, derzufolge für die wirtschaftliche Eingliederung bei Betriebsaufspaltung ausreichend sei, wenn das Grundstück für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepaßt und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, d.h. geeignet sei, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend sei. Das FG führte dazu aus, daß zwar zwischen dem Kläger und der C-GmbH keine mietvertragliche Beziehung bestanden habe, sondern daß die Grundstücksnutzung durch die C-GmbH auf unentgeltlicher Überlassung durch die K-GmbH beruht habe. Es ging aber von der BFH-Rechtsprechung aus (Urteil in BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129), daß die bloße Möglichkeit der Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrags dem Vermieter oder Verpächter eine beherrschende Stellung gebe. Nach diesen Grundsätzen kam das FG zur Auffassung, daß der Kläger auch im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks durch die C-GmbH aufgrund Überlassung durch die andere Organgesellschaft K-GmbH eine entsprechende beherrschende Stellung besessen habe. Er habe sogar auch ohne Kündigung des Mietvertrags mit der K-GmbH kraft seiner Stellung als deren Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, die unentgeltliche Grundstücksnutzung der C-GmbH zu beenden.

Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung scheidet aus, weil diese nicht zu Sachverhaltsgestaltungen der vorliegenden Art (C-GmbH) zu entscheiden hatte. Das FG hat vielmehr die Grundsätze der angegebenen BFH-Entscheidung weiterentwickelt.

Ende der Entscheidung

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