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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: V B 121/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, AO


Vorschriften:

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 u. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO § 122 Abs. 2 Ziffer 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1989 und 1990 Klage erhoben. Die Klageschrift vom 4. November 1994 ging beim Finanzgericht (FG) am 4. November 1994 per Fax ein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Einspruchsbescheid am Freitag, dem 30. September 1994, mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen; der Fristberechnung legte es die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zugrunde.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; sie macht Verfahrensfehler und Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muß die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. In der Beschwerdeschrift wird die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, nicht "bezeichnet". Die Beschwerdeschrift nennt keine BFH-Entscheidung, in der sich der Satz findet:

"Behauptet der Kläger eines Verfahrens den Zugang des Einspruchsbescheides einer Behörde außerhalb des 3-Tage-Zeitraums, so begründet dies Zweifel an der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Ziffer 1 AO (BFH-Beschluß vom 20.08.1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75)."

Der Beschluß in BFH/NV 1993, 75 enthält eine derartige Aussage nicht. Vielmehr heißt es dort: "Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel gegen die Dreitagevermutung zu begründen."

Mit diesem Rechtssatz ist die Auffassung des FG, die Klägerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, daß der Einspruchsbescheid erst nach Ablauf der bezeichneten Dreitagesfrist zugegangen sei, ohne weiteres vereinbar.

3. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts.

Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 V B 116/96, BFH/NV 1997, 883). Die Klägerin hat demnach mit dem Vortrag, das FG habe diese Vorschrift fehlerhaft angewandt, keinen Verfahrensmangel bezeichnet, sondern nur geltend gemacht, daß das Urteil inhaltlich falsch sei.

4. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe die Einkommensteuerakte betreffend A und B ohne Beweisbeschluß zu Beweiszwecken beigezogen, hat dieses Vorbringen bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Beschwerdeschrift nicht erkennen läßt, inwiefern die Vorentscheidung auf dem --behaupteten-- Verfahrensmangel beruhen kann.

5. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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