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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: V B 121/99
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1993 § 9 Abs. 2
UStG 1993 § 27 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Miteigentümer eines Seniorenzentrums, das an die B-Betriebs-GmbH vermietet ist. Das Grundstück ist in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt.

Am 30. Dezember 1993 war der "Bauherrengemeinschaft-Seniorenzentrum vertr. durch: A-GmbH" die Baugenehmigung erteilt worden. Mit dem Bau war im Februar 1994 begonnen worden.

Der Treuhänder der "Bauherrengemeinschaft" machte in einer Feststellungserklärung zur Umsatzbesteuerung für 1994 Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1 142 299,59 DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte daraufhin fest, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken bei allen Beteiligten nicht erfüllt seien und sich aus dem Gesamtaufwand keine Vorsteuerbeträge ergäben (Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung für 1994). Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung ebenfalls für nicht gegeben, da der Leistungsempfänger (die Betriebs-GmbH) das Grundstück nicht ausschließlich für Umsätze verwandt habe, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlössen; die entsprechende Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) finde Anwendung, da mit der Errichtung des Gebäudes nicht vor dem 11. November 1993 begonnen worden sei (Hinweis auf § 27 Abs. 2 UStG 1993 i.d.F. des StMBG). Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Die Kläger meinen, sie seien von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes betroffen. Sie seien zwar erst im Jahre 1994 der "Bauherrengemeinschaft" beigetreten; ihre Eigentümerposition sei aber entscheidend von dem Bauantrag geprägt, der bereits vor dem 11. November 1993 gestellt worden sei. Die Rechtsposition des vorherigen Eigentümers wäre geschützt, wenn er am 11. November 1993 mit dem Bau begonnen hätte. Dieser Baubeginn hätte Auswirkungen auf die Bauherren und zwar in der Form, dass die Option zur Mehrwertsteuer weiterhin möglich bleibe. Von grundsätzlicher Bedeutung sei also die Rechtsfrage, ob der Schutz des vorherigen Eigentümers Auswirkungen auf den nachfolgenden Eigentümer habe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die von den Klägern gestellte Frage ist nicht klärungsbedürftig.

Die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid Betroffenen haben sich erst im Jahre 1994 an dem Bauprojekt beteiligt, nachdem das StMBG bereits seit einiger Zeit im BGBl (BGBl I 1993, 2310) und BStBl (BStBl I 1994, 50) veröffentlicht war. Soweit sie sich über die Rechtslage informierten und richtig informiert wurden, musste ihnen klar sein, dass ihnen (als Einzelunternehmer oder als Mitglieder eines --im Jahre 1994 gebildeten-- unternehmerisch tätigen Personenzusammenschlusses) zu Unrecht ein Vorsteuerabzug in Aussicht gestellt worden war. Ihnen gegenüber kann von einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes keine Rede sein.

Ob der vorherige Grundstückseigentümer und die übrigen Initiatoren des Projekts durch die Gesetzesänderung überrascht und in ihren Rechten verletzt wurden, kann in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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